Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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Staatshoheit übergegangenen Besthungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zuge- 
sichert, welche aus deren Eigenthum und dessen ungesidrtem Genusse herrühren und 
nicht zu der Staats-Gewalt und den höheren Regierungs-Rechten gehören. 
Die Ausscheidung der Landesherrlichen von den grundherrlichen Gesällen und Ein- 
künften und die damit in Verbindung stehende Abtheilung der Schulden und Diener 
hat durch die deshalb getroffenen Uebereinkünfte ihre völlige und bleibende Erledigung 
erhalten. 
4 51. 
Das Zehentrecht von Neubrüchen, welches den Grafen in demselben Umfange, wie 
das gräfliche Haus solches im Jahre 1806 hergebracht und besessen hatte, zurückgegeben 
wird, isi in Folge des Verzichts, welchen dieselben zu Gunsten ihrer Giundholden in 
Ansehung der seit dem Jahre 1806 entstandenen und der künftig entstehenden Neu- 
brüche geleistet haben, von nun an aufgehoben. 
K. 32. 
Neben der bereits geschehenen Aufhebung der Leibeigenschaft werden die Grafen 
in ihren Besitzungen auch die in Unseren Edikten vom 18. November 1817 begrün- 
dete Abldsbarkeit der grundherrlichen Rechte und Gesälle und der Erb= und Fall-Lehen, 
so wie die Verwandlung der ungemessenen Frohnen in gemessene sofort eintreten lassen. 
§. 35. 
Das gräfliche Haus kann den Ertrag seines im Königreiche gelegenen Vermögens 
in Geld ungehindert und ohne Abzug ins Ausland beziehen. 
. 34. 
Das Patronat-Recht und das der Präsentation der Schullehrer wird, wo und 
wie es hergebracht ist, von den Grafen ausgeübt. 
. 35. 
Diejenigen graͤflichen Privatdiener, welche, stuͤnden sie in derselben Kategorie im 
Staats-Dienste, von der Gerichtsbarkeit der Orts-Obrigkeit erimirt seyn würden, genies-
	        
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