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. 39.
Das Condominat hat von seinen ehemals steuerfrei gewesenen Besihungen weder
zu den eigentlichen Amts-Körperschafts= und Gemeinde-Lasten, worunter Lasten der
Art verstanden werden, welche den Amts-Körperschafts= und Gemeinde-Verband, an
dem die Standesherren beinen Antheil nehmen, an sich betreffen, noch zu den ohne seine
Theilnahme gemachten Amts= und Commun-Schulden einen Beitrag zu leisten.
Der Antheil desselben an den hierunter nicht begriffenen, in Verbindung mit den
Amts-Körperschaften zu tragenden Leistungen soll ihm stets besonders ausgeschieden und
bekannt gemacht werden, ohne daß die von den Oberamts-Vorstehern wegen der Bei-
schaffung des Antheils der Amts-Eingesessenen getroffenen Maaßregeln, namentlich durch
Anleihen, für die Grafen irgend eine Verbindlichkeit haben könnten.
g. 40.
Wenn wegen der das Condominat mit angehenden oͤffentlichen Lasten eine Amts-
Versammlung abgehalten wird, so ist demselben hievon jedesmal Nachricht zu ertheilen,
um den Verhandlungen selbst, oder durch seinen Rentbramren anwohnen und sein
Interesse hiebei wahren, oder einen besondern Bevollmächtigten hiezu abordnen zu
können.
Auch wird dem Condominate jederzeit gestattet, von den bei der Repartition,
namentlich bei den Kriegs-Kosten-Umlagen, zu Grunde gelegten Documenten Einsicht
zu nehmen, oder nehmen zu lassen.
. 41.
Die Berechnung der Steuer-Anlagen der gräflichen Besiungen soll den Grafen
unmittelbar von dem betreffenden Königlichen Oberamte zugefertigt werden.
Die Einzahlung der Steuern geschieht unmittelbar an die Königliche Oberamts-
PRflege, ohne Dazwischenkunft der Orts-Erheber, jedoch wird nach Befinden der Umslände
eine die Ablieferung der Steuern erleichternde Einrichtung, wo möglich durch Einzahlung.
derselben im Ganzen an irgend eine Königliche Centralstelle getroffen werden.
&. 42. «-
Wenn bei Militair-Einquartirungen die Frage von Belegung gräflicher Gebäude
wird, so steht es dem Condominate zu, durch seinen Beamten der Quartiers-Austheilung
beizuwohnen.