Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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Zu Nachpreisen für die zunächst preiswürdigen Thiere ist noch eine weitere Anzahl 
silberner Medaillen gewidmet. 
Riemand kann jedoch mehr als Einen Preis für dieselbe Thiergattung erhalten. 
## . 
Diejenigen Preis-Bewerber, welche für ihren Kosten-Aufwand nicht durch die 
ihnen etwa zuerkannten Preise entschädigt werden, erhalten, in so fern ihre Thiere zur 
Mirbewerbung überhaupt für würdig erkannt werden, einen Reisekosten-Ersaß von 
dreißig Kreuzern für jede Stunde der Entfernung ihres Wohnorts von Cannstadt, 
und von einem Gulden für die Kosten des Aufenthalts an dem lehtern Orte. Die 
Entfernung von Cannstadt ist durch eine nach der Vorschrift vom 5. September 1826 
(Reg. Bl. S. 599) auzustellende Urkunde nachzuweisen. 
K. 5. 
Außer der so eben erwähnten Urkunde hat jeder Preis-Bewerber ein von der 
Orts-Obrigkeit ausgestelltes, von dem betreffenden K. Oberamt zu beglaubigendes 
Zeugniß darüber vorzulegen, daß das zur Preis-Bewerbung bestimmte Thier entweder 
von ihm selbst oder wenigstens im Inland erzogen worden sey. 
K. 6. 
Sämtliche Preis-Bewerber haben sich am Tage vor dem Feste (27. September) 
und zwar mit den Pferden, mit den Schweinen und mit den Schafen 
Vormittags neun Uhr, mit den Stieren und Kühen aber Nachmittags 
zwei Uhr bei dem verordneten Schaugerichte zu Cannstadt einzufinden, und die oben 
(&. à und 5) vorgeschriebenen Urkunden vorzulegen. 
K. 7. 
An demselben Tage (27. September) Nachmittags vier Uhr haben sich die Eigen- 
thümer der zum Wettrennen bestimmten Pferde auf dem Rennplaße einzufinden, die 
obrigkeitlichen, von den betreffenden K. Oberämtern zu beglaubigenden Zeugnisse über 
die inländische Abkunft ihrer Pferde vorzulegen, und sich für das mit dem Feste ver- 
bundene Wettrennen einschreiben zu lassen. 
C. 8. 
Die Eigenthümer der Rennpferde erhalten die oben (K. 4) festgesete Emschädi- 
gung für Aufenthalt und Reisekosten. 
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