Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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g. 9. 
Die Rennpreise bestehen in einer Medaille und 
zehn Wuͤrttembergischen Dukaten fuͤr den ersten 
acht — — — — zweiten, und 
vier — — — — dritten Preis. 
10. 
Jeder Preis-Bewerber, sey es nun um die Rennpreise oder um die landwirth- 
schaftlichen Preise, hat sich bei Verlust seiner Ansprüche am Tage des Festes späte- 
stens Vormittags neun Uhr mit seinen Thieren auf der für die betreffende Thiergat- 
tung angewiesenen Stelle einzufinden. 
K. 11. 
Die Vertheilung der Preise nimmt Vormittags um eilf Uhr ihren Anfang. 
. 12. 
Alle diejenigen Landwirthe, welche, ohne auf einen der oben bestimmten Preise 
Anspruch zu machen, irgend etwas Ausgezeichnetes an Pferden, Rindvieh oder andern 
Hausthieren aufzuweisen vermögen, werden eingeladen, durch die Ausstellung desselben 
zu Beförderung der gemeinnübigen Zwecke des Festes mitzuwirken. 
K. 18. 
Zur Ausstellung landwirthschaftlicher Produkte, welche ihrer Seltenheit oder Voll- 
kommenheit wegen der besondern Aufmerksamkeit des vaterländischen Publikums wür- 
dig sind, werden besondere Buden aufgeschlagen werden. 
. 1. 
Auch die Erfinder, Verfertiger oder Besitzer ausgezeichneter Fabrikate, Werkzeuge, 
Maschinen 2c. werden eingeladen, dieselben auf diesem Wege dem Publikum zur an- 
schaulichen Kenntniß zu bringen. 
15. 
Den Schaulustigen bleibt nicht allein der ädußere Umkreis der Rennbahn, sondern 
auch die Rennbahn selbst, letztere jedoch nur bis zu Anfang der Preise-Wertheilung, 
geböffnet. 
Für diejenigen Zuschauer, welche sich der unter polizeilicher Aufsicht ausgeschlage- 
nen Schaugerüste nicht bedienen wollen, wird ein hinreichender Theil des Umkreises
	        
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