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tenrechts, siebente Ausgabe, lehrt taͤglich um 9 und 11 und dreimal in der Woche um
2 Uhr Prof. D. Waͤchter.
Roͤmische Rechtsgeschichte traͤgt vor in sechs woͤchentlichen Stunden von
3—4 Uhr täglich, außer dem Donnerstag, und in einer noch weiter zu bestimmenden
passenden Stunde Prof. D. Mayer.
Das gemeine deutsche und das württembergische Handels= und Wechsekrecht
nach seinem Grundriß (Tüb. 1851) Montags, Dienstags und Mittwochs von 4—5
Uhr Prof. D. Michaelis.
Deutsches Privatrecht und Privat-Cameralrecht nach Eichhorns Lehr-
buch, 5. Aufl. 1329, sechsmal in der Woche von 11—12 Uhr Prof. D. Reyscher.
Die deutsche Staats= und Rechts-Geschichte trägt nach eigenem Grund-
risse fünfmal wöchentlich von 8—9 Uhr vor Prof. D. Michaelis.
Gemeines und württembergisches Lehenrecht nach Eichhorn viermal von 2—5
Uhr D. Huck.
Das württembergische Pfandrecht trägt vor nach seinem Grundriß des
württembergischen Privatrechts (Tüb. 1829) Donnerstags von 8—9 Uhr, Freitags und
Samstags von 4—5 Uhr Prof. D. Michagelis.
Das deutsche und württembergische Staatsrecht, mit Benübung von
ausgewählten Akten in sechs wöchentlichen Stunden von 10—11 Uhr Prof. D. Mohl.
Gemeines und württembergisches Strafrecht nach Feuerbachs Lehrbuch, eilfte
Ausgabe und Knapp das wüttembergische Eriminalrecht in Zusätzen zu Feuerbach,
sechsmal wöchentlich von 11—12 Uhr D. Huck.
Katholisches und protestantisches Kirchenrecht, sowohl das gemeine, als das
württembergische, fünfmal wöchentlich von 5—4 Uhr und in einer passenden sechoten
Stunde Prof. D. Lang.
Die Theorie des gemeinen deutschen und württem#bergischen Straf-Prozesses
nach Martins Lehrbuch (5. Aufl.) lehrt wöchentlich fünfmal von 5—6 Uhr Prof. D.
Scheurlen.
Die Theorie des gemeinen deutschen und des württembergischen Civil- Hrozes ses
nach Martins Lehrbuch (10. Aufl.), dem vierten Organisations-Edikte vom 31. Decem-
ber 1818 und den übrigen württembergischen Prozeßgesetzen wöchentlich sechsmal von
10—11 Uhr Prof. D. Michaelis.