Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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higkeiten für diesen Beruf zu erstehen haben. Zur Vorprüfung derjenigen Zöglinge- 
welche um Aufnahme in das Eßlinger Seminar selbst entweder für die ganze Lehrzeit 
oder als Auscultanten gebeten haben, werden dießmal drei Tage bestimmt, und zwar 
der 3. April für die Bittenden aus den Generalaten Ulm und Ludwigsburg, der 
6. April für die aus den Generalaten Heilbronn und Tübingen, und der 10. April 
für die aus den Generalaten Reutlingen und Hall, an welchen Tagen auch diejenigen 
Jünglinge, welche erst im nächsten Jahre zur Aufnahme in das Seminar sich eignen, 
sich einer vorläusigen Prüfung unterwerfen können. In Beziehung auf die Vorkennt- 
nisse, welche die Zulassung zum deutschen Schulstand bedingen, so wic auf die Bedin- 
gungen der Aufnahme in das Seminar wird auf die Verordnung vom 12. Juli 1325 
(Reg.Bl. 1825, Nro. 29) und vom 19. December 1826 (Reg. Bl. Nro. 51) hin- 
gewiesen. 
Sämtliche Dekanate und Pfarrämter werden hiemit angewiesen, nicht nur dafür 
besorgt zu seyn, daß die Bittschriften um Zulassung zum Schulstand, wie um Aufnahme 
in das Seminar unter genauer Beobachtung der vorgeschriebenen Form unfehlbar im 
Monat März bei dem K. Consistorium einlaufen, indem späterhin jede Vitte dieser 
Art ohne Wirkung bleibt, sondern auch die genannten Prüfungstage den in ihrem 
Bezirk befindlichen Bittstellern genau und mit dem Anhang bekannt zu machen, daß 
sic, ohne auf besondere Erlasse zu warten, sich den Tag vor den sestgesenten Termi- 
nen in Eßlingen einzufinden und der gesehlichen Prüfung zu unterwersen haben, von 
deren Erfolg erst die Entscheidung ihrer Bitten abhängt. Wer diese Prüfungs-Ter- 
mine versäumt, wird für dieses Jahr nicht mehr zugelassen. 
Ueberdieß wird bemerbt, daß diejenigen, welche um Aufnahme in das Seminar 
bitten und einer Unterstüsung bedürftig sind, zugleich mit der Bitte um diese Auf- 
nahme auch das Gesuch um Unterstützung zu verbinden und dieß Gesuch mit einem 
obrigkeitlichen Zeugniß ihres oder ihrer Aeltern Vermögens und Einkommens, welches 
jedoch nicht blos allgemeine Ausdrücke, sondern die bestimmte Angabe des Betrags enthal- 
ten muß, zu unterstüßen haben, indem auf die später einlaufenden, und mit unvollstän- 
digen Vermögens-Zeugnissen versehenen Unterstützungs-Gesuche keine Rücksicht genom- 
men wird. « 
Stuttgart den 24. Januar 1332. Mohl.
	        
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