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II. Verfügungen der Departements.
A)Des Justiz-Departements.
Des Civil-Senats des Ober-Tribunals.
Bekanntmachung, betressend die Aufstellung von Official, Amwälten in den bei den Bezirks-Gerichten
-anhängigen Rechtssachen armer Parteien.
In Beziehung auf das zu beobachtende Verfahren bei der Aufstellung von Off--
cial-Anwälten in den bei den Bezirks-Gerichten anhängigen Rechtssachen armer Par-
teien werden den hiebei betheiligten Stellen und Personen nachstehende Vorschriften
ertheilt:
1
Wenn ein zum Armenrecht zugelassener Kläger um Bestellung eines rechtsgelehr-
ten Official-Anwalts bittet, so hat das Bezirks-Gericht zuvörderst die Klage nach der
möndlichen Angabe der Partei aufzunehmen, und jener Bitte entweder jeßt gleich
oder nach der ersten Vernehmung des Gegentheils alsdann zu entsprechen, wenn es
sich überzeugt, daß der Streit seiner faktischen Verwicklung oder der Schwierigkeit sei-
ner rechtlichen Beziehungen wegen zur schriftlichen Verhandlung vorzugsweise sich
eigne.
2.
Dieser Bitte einer armen Partei, dieselbe sey nun der klagende oder der be-
klagte Theil, ist alsdann ohne Weiteres zu entsprechen, wenn sich der Gegentheil gleich-
falls eines rechtsgelehrten Sachwalters bedienk.
O
Die Bezirks-Gerichte haben den Beschluß, wodurch die Bestellung eines Offlicial=
Anwalts bewilligt worden ist, dem Vorstande der Prokuratoren des vorgesehten Königl.
Gerichtshofs anzuzeigen, welchem sodann die Wahl des zu bestellenden Anwalts nach
Maßgabe des §. 12 der Königl. Verordnung vom 6. Nov. 1822 (Reg.Blatt S. 825)
überlassen ist.
Derselbe legt auf den 1. Juli jeden Jahrs dem ihm vorgesehten Königl. Gerichts-
hofe ein Verzeichniß der von ihm im Laufe des verflossenen Jahres bestellten Offceial=
Anwälte vor.