Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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Eigenmächtiges Anhalten und Einkehren der Postillone unterwegs zwischen den 
Stationen darf durchaus nicht geduldet werden, auch darf kein Postillon bei empfindli- 
cher Strafe seine eingespannten Pferde auf kürzere oder längere Zeit verlassen. 
C. 5. 
Die Abfertigungs= oder Weiterbeferderungszeit der abgehenden und durchpassirenden Ertraposten 
betreffend. 4 
Die für eine aus dem Post-Stationsorte abfahrende Extrapost erforderlichen Pferde 
sind binnen einer Viertelstunde nach der geschehenen Bestellung oder bei später 
beabsichtigter Abreise präcis zur angezeigten Zeit, die zur Weiterbeförderung einer 
durchpassirenden Erxtrapost erforderlichen Pferde aber (wofern solche nicht schon im 
Voraus bestellt worden) sind ebenfalls längstens innerhalb einer Viertelstunde zu stellen 
und einzuspannen. 
Sind dagegen die Postpferde für eine durchpasstrende Extrapost durch schriftliche 
Requisition voraus bestellt und ist bei dieser Vorausbestellung die Ankunftszeit bei- 
läufig angegeben worden, so müssen die Pferde eine Stunde früher, als diese angege- 
bene Zeit besagt, schon abgefüttert und angeschirrt seyn, die Einspannung aber muß 
binnen fünf Minuten nach Ankunft der Extrapost bewerkstelligt werden. 
Sollte bei Ankunft einer durchpasstrenden Extrapost, für welche keine Pferde- 
bestellung im Voraus erfolgt war, wegen Abwesenheit der eigenthümlichen Pferde der 
Posthalterei im Dienste die Requisition von Auohülfs-Pferden erforderlich werden 
(&. 2), so ist nur allein für einen solchen besondern Fall ein Aufenthalt von einer hal- 
ben Stunde für die Weiterbeförderung der gedachten Exrtrapost gestattet. Bei etwaigem 
Zusammentreffen mehrerer durchpasstrenden Extraposten sind diejenigen, für welche eine 
Vorausbestellung erfolgt war, vor allen übrigen zuerst weiter zu befördern. Die 
Weiterbeförderung sonstiger, auf einer Station zusammentreffenden Extraposten, für 
welche keine Vorausbestellung geschehen war, hat lediglich nach der Reihenfolge der 
Ankuaft zu geschehen. 
Von dieser Bestimmung sind jedoch die Cabinets-Kuriere auszunehmen und vor 
allen übrigen Extrapost-Reisenden zuerst weiter zu befördern.
	        
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