Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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(C. 6. 
Die Berechnung und Erhebung des Ertrapost-Geldes betreffend. 
Bei Berechnung und Erhebung der Exrrapost= Gelder hat sich der Posthalter ge- 
nau an die jeweilig geseglich bestehende Extrapost-Taxe zu halten und bei Vermeidung 
einer Strase von zehn Reichothalern sich jeder Mehrforderung unter was immer für 
einem Vorwande unfehlbar zu enthalten. 
Die anliegende Tabelle B. enthält die ausgerechneten Extrapost-Taxen für die Be- 
spannung von 2, 5, 4 und 6 Pferden und für die verschiedenen Tax-Bestimmungen zu 
1 fl., zu 1 fl. 15 kr., zu 1 fl. 50 kr. und zu 1 fl. 45 kr. 
Der Betrag der Extrapost-Taxe wird bei jeder Veränderung durch das Regierungs- 
Blartt dffentlich bekannt gemacht. 
Die den jeweiligen Betrag dieser Tare bestimmende Weisung der Ober-Postbehörde 
ist samt der vorerwähnten Berechnungs-Tabelle in dem Passagiers= oder Gastzimmer 
öffentlich zur Einsicht auszuhängen. Die Ober-Post-Srallmeisterei in Stuttgart ist aus- 
nahmsweise ermächtigt, von durchreisenden Personen, welche nicht in Stuttgart wohnhaft 
sind, über die normalmäßige Extrapost-Tare noch 15 kr. weiter vom Pferd, je- 
doch ohne Unterschied und Rücksicht der Stations-Entfernung, zu fordern und zu erheben. 
Dao gesehliche Schmiergeld darf nur in dem Falle gesordert und erhoben werden, 
wenn der Wagen des Extrapost-Reisenden auf dessen eigenes Verlangen oder mit seiner 
Beistimmung wirklich geschmiert wird. Bedient sich ein Extrapost-Reisender aber einer 
Chaise des Posthalters, so darf demselben außer der gesehlichen Vergütung für die 
Stellung derselben oder dem Chaisengeld, welches für die einfache Stations-Entfernung 
dreißig Kreuzer beträgt und im Verhältniß zü dieser Entfernung steigt und fällr, ein 
besonderes Schmiergeld nicht abgefordert werden, sondern Leßteres ist bereits im Erste- 
ren mitbegriffen. 
Das Postgeld ist der Reisende vor der Abfahrt von der Station zu bezahlen schul- 
dig, das Trinkgeld wird erst nach zurückgelegter Fahrt an den Dostillon entrichtet, 
welchem die Anforderung eines höheren, als des in der Beilage vorgeschriebenen Be- 
trags bei scharfer Strafe untersagt ist. 
Ick auf der Abfahrt oder auf der nächstfolgenden Station oder endlich an irgend 
einer Stelle zwischen Beiden ein Brücken-, Pflaster= oder Thorsperrgeld zu entrichten,
	        
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