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so ist solches, so wie der Betrag desselben, dem Extrapost-Reisenden vor der Abfahrt
zu bemerken und demselben anheimzugeben, ob er einen solchen Betrag zugleich mit
dem Postgelde oder erst an Ort und Seelle entrichten wolle; im ersteren Falle ist der
in Rede stehende Geldbetrag dem überführenden Postillon im Beiseyn des Reisenden
einzuhändigen und Ersterer zur Berichtigung der Schuldigkeit an Ort und Stelle an-
zuweisen.
Für das Postgeld, wie für die etwa voraus erhobenen Brücken-, Pflaster= und
Thorsperrgelder hat der Posthalter dem Reisenden eine Quittung einzuhändigen.
K. 7.
Vergütungs-Schuldigkeit der Reisenden im Falle der Verzögerung oder Abbesiellung.
Verzögert ein Extrapost-Reisender nach bereits auf sein Verlangen erfolgter Ein-
spannung der Postpferde seine Abreise über eine halbe Stunde, so ist der Posthalter
berechtigt, für das Zuwarten eine Entschädigung anzusprechen, deren Betrag
) bei der Verzögerung von mehr als einer halben bis zu einer ganzen Stunde
dem vierten Theil des nach der angespannten Pferdezahl auf eine einfache
Station berechneten Postgeldes und Postillons-Trinkgeldes,
b) bei der Verzögerung von mehr als einer Stunde der Hälfte des auf vorbe-
merkte Weise berechneten Postgeldes und Postillons-Trinkgelds gleichkommt.
Ebenso hat, wenn der Reisende auf einer zu passtrenden Station, auf welcher er
die Postpferde voraus bestellt hat, um mehr als eine volle Stunde später als zu der
von ihm bestimmten Zeit eintrifft, der Posthalter eine Entschädigung anzusprechen,
welche
a) bei der Verspaͤtung von mehr als einer bis zu anderthalb Stunden dem drit-
ten Theil,
b) bei einer noch laͤnger dauernden Verspaͤtung der Haͤlfte des von der bestellten
Pferdezahl auf eine einfache Station berechneten Postgeldes und Postillons-
Trinkgeldes gleichkommt.
Der Reisende endlich, welcher die geschehene Bestellung wieder absagt, hat die
Haͤlfte des Betrags der bestellten Extrapost an Post- und Trinkgeld zu entrichten, wo-