Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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Große Lastwägen sind verbunden, nach Beschaffenheit des Wegs auszuweichen und 
anzuhalten, um die Postfuhren ohne Aufenthalt vorbeizulassen. Das Ausweichen muß 
immer zur rechten Hand erfolgen. 
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§# 18. " 
Werhalten der Posiillons bei Ueberführung von Ertraposten. 
Ueber das Verhalten der Postillons sind schon oben (F. 4) allgemeine Vorschriften 
ertheilt worden, es wird jedoch in diesem Betreff inobesondere hier noch weiter verordnet: 
daß kein Postillon bei Ueberführung einer Post sich erlauben darf, eigenmächtiger- 
weise und ohne Einverständniß des Reisenden die gewöhnliche Post-Straße zu verlas- 
sen, unterwegs anzuhalten und einzukehren, an dem Bestimmungsort den Reisenden 
vor irgend einem andern Gast= oder Privathause anzufahren, als der Reisende selbst ver- 
langt hat, unterwegs andere Personen auf den Wagen des Extrapostreisenden oder in die 
Post-Chaise des Posthalters aufzunehmen, ein mehreres als das gesehliche Posüillons-= 
Trinbgeld von den Ertrapost-Reisenden zu fordern und endlich das den Leßteren schul- 
dige, bescheidene und höfliche Betragen zu verlehen. 
Der eine Erxtrapost vom Bocke aus führende Postillon darf ohne Zustimmung des 
Reisenden nicht Tabak rauchen. Die Einlegung des Hemmschuhs an allen denjenigen 
Stellen, wo dieselbe erforderlich ist, darf der Postillon bei einer Strafe von 1fl. 30 kr. 
nicht unterlassen. 
K. 19. 
Verbot der gelegenheitlichen Befbrderung von ordinären Briefposten und Estaffekten durch Ertraposten. 
Die gelegenheitliche Mitbeförderung von ordinären Briefposten oder Estaffetten 
mittelst zufällig gleichzeitig abfahrender oder durchpassirender Extraposten ist aufs schärfste 
untersagt und wird derjenige Postbeamte oder Posthalter, welcher sich gleichwohl bei- 
gehen lassen sollte, diesem Verbote zuwider zu handeln, in eine Legalstrafe von 5 fl. 
unnachsichtlich verfällt. 
Sollte dagegen einer bereits im Cours begriffenen Briespost oder Estaffette unter- 
wegs irgend ein unvorhergesehener Unfall zustoßen, welcher deren alsbaldige Weiter- 
beförderung verhinderte und es würde etwa zufällig gleichzeirig eine Extrapost in der-
	        
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