Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

366 
selben Richtung vorbeipassiren, so ist es dem die letztere uͤberfuͤhrenden Postillon gestat- 
ter, mit Einmilligung des betreffenden Extrapostreisenden, das Briefpost-Felleisen oder 
die Estaffettal-Depesche bis zur nächsten Station mitzutraneportiren; derselbe hat in 
einem solchen Falle das ihm anvertraute Brief-Felleisen oder Estaffettal-Packet bei der 
Ankunft auf der Station sofort zur dortigen Post-Expedirion zu beliefern, den Reisen- 
den aber um schriftliche Bezeugung der Veranlassung zu dem ausnahmsweisen gelegen- 
heitlichen Transport der Briefpost oder Estaffette zu ersuchen. 
—’is 
Oie reitenden Ertrapost-Reisenden betreffend. 
Ueber die Abgabe von Extrapost-Pferden zum Reiten werden folgende nähere 
Bestimmungen festgeseßzt: 
1) wofern der Reitende nicht einen mit Extrapost geführten Wagen begleitet, ist 
der Posthalter ihm ein Reitpferd nur unter der Beigebung eines gleichfalls berittenen 
Postillons abzugeben schuldig. 
Diesem Postillon darf der Reisende nicht vorreiten und wenn er auf einer Post- 
station ohne die Begleitung eines Postillons ankommt, so kann er vor dem Eintressen 
des letztern keine Pferde zur Fortsehung der Reise ansprechen. 
Die reitenden Extrapost-Reisenden sind zwar befugt, den zu ihrem persönlichen 
Gebrauch abgegebenen Postpferden ihre eigenen Süttel aufzulegen, dagegen haben sie 
sich nur der Zäumungen der Posthalter zu bedienen. 
Dem Reitpferd des Extrapost-Reisenden darf kein weiteres Gepäck aufgelegt wer- 
den, als dasjenige, was in den Satteltaschen Raum finder; hat demnach ein solcher 
Reisender außerdem etwa ein kleines Felleisen oder einen Mantelsack bei sich, so wird 
solches dem Reitpferde des begleitenden Postillons aufgepackt, jedoch darf das auf diese 
Weise zu befördernde Gepäck ein Gewicht von 20 Pfund nicht übersteigen. 
Reirende Couriere (wohin reitende Begleiter eines Wagens. nicht zu zählen find) 
haben an Ertrapost-Taxe 30 kr. pr. Pferd und Station mehr als den gewöhnlichen 
Betrag derselben zu entrichten, wogegen ihre Befdrderung binnen 14 Stunden 
pr. einfache Station bewerkstelligt werden muß. Das Poillons-Trinkgeld ist bei ihner 
das gleiche, wie bei Ertrapost-Reisenden, welche mit derselben Pferdezahl fahren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.