Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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Wird von einem Errrapost-Reisenden in das Journal eine Beschwerde eingetragen; 
so ist derselbe zu ersuchen, seinen Namen und Stand auch den Wohnort beizufügen. 
Für jeden Monat ist ein besonderes Ertrapost-Journal zu führen und nach Ablauf 
des Monats ist dasselbe mit erster Post an das vorgesetzte Oberpostamt einzusenden. 
Die Unterlassung oder Versäumniß dieser Vorschrift zieht eine Legalstrafe von 
1 fl. 30 kr. für jeden einzelnen Fall nach sich. 
K. 23. 
Die von Seite des reisenden Publikums der Post-Anstalt und deren Angestellten schuldige Achtung 
betreffend. 
So wie durch vorstehende Ertrapost-Dienst-Verordnung einerseits sämtlichen Post- 
beamten, Poststallmeistern und Posthaltern die pünktlichste Versehung des Extrapost- 
Diensts, die möglichst schnelle Bedienung und Beförderung der Extrapost-Reisenden 
und ein höfliches und zuvorkommendes Benehmen gegen die letztern zur Pflicht gemacht 
ist; so haben dagegen auch andererseits diejenigen Personen, welche sich der Post-Anstalt 
entweder durch Benützung der ordinären Eilwagen und Diligencen, oder durch Extra- 
posten bedienen, dieser Anstalt, so wie den bei derselben angestellten Beamten, Offieian- 
ten und untergeordneten Dienern diejenige gebührende Achtung zu zollen, welche eine 
öffentliche Administration, so wie die in deren Namen dienstleistenden Individuen mit 
Recht in Anspruch nehmen und erwarten können und sich daher namentlich aller über- 
triebenen, nicht in den Verpflichtungen der Post-Anstalt oder deren Beamten begrün- 
deten Anforderungen hinsichtlich der Abfertigung, Bespannung, Ueberführung u. s. w. 
ferner eines ungestümmen oder gar beleidigenden Benehmens gegen die Postbeamten, 
so wie jeder Gewaltthätigkeit oder Mißhandlung gegen die überführenden Postillone 
um so gewisser zu enthalten, als im entgegengesehten Falle die Postbeamten hiemit 
ausdrücklich angewiesen und verpflichtet werden, keinerlei ungebührliche Behandlung oder 
unbefugte Anmaßung von Seite der Post-Reisenden zu dulden, sondern in einem sol- 
chen Falle, ohne sich jedoch Selbstgenugthuung zu nehmen, demjenigen Reisenden, 
welcher sich eine Ungebühr erlaubt haben sollte, die Postpferde zur Weiterbeförderung 
in so lange zu verweigern, bis auf eine deshalb unverzüglich an die Ortsbehörde durch 
den Postbeamten zu machende Anzeige von derselben eine Verfügung erfolgt sepn wird.
	        
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