Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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Auf gleiche Weise ist von Seiten des Postbeamten oder Posthalters einer vorlie- 
genden Station zu verfahren, wenn bei demselben von einem Postillon der ruͤckliegen- 
den Station gegen einen Reisenden eine begruͤndete Beschwerde erhoben werden sollte. 
Von allen dergleichen Faͤllen ist uͤbrigens auch jederzeit der betreffenden vorgesetz- 
ten Postbehoͤrde berichtliche Anzeige zu machen. 
. 2. 
Handhabung der Posi-Polizei-Vorschriften. 
Gegenüber von den vom Ausland eintreffenden Ertrapost-Reisenden haben die 
Postbeamten die ihnen durch die bestehenden Verordnungen hinsichtlich der Post-Polizei 
aufgelegten Verpflichtungen genau zu erfüllen, auch ein Exemplar dieser Verordnungen 
zur Vorzeigung an die Reisenden stets in Bereitschaft zu halten. 
K. 25. 
Bereithaltung gegenwärtiger Verordnung zur Einsicht für die Reisenden. 
Ein Exemplar der gegenwärtigen Extrapost-Dienst-Ordnung ist in dem Passagier- 
Zimmer zur Einsicht für die Reisenden aufzuhängen.
	        
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