Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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II. Verfügungen der Departemente. 
Der Departements der auswärtigen Angelegenheiten und 
des Innern. 
Der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend die Unterdrückung der zu Stuttgart herausgekommenen Zeitschrift: 
„Deutsche allgemeine Jeitung.“ 
Von der deutschen Bundes-Versammlung ist in ihrer Sitzung vom 6. d. M. nach- 
stehender Beschlus gefaßt worden: 
1) Die in Stuttgart erscheinende Zeitung: „Deutsche allgemeine Zeitung“ wird 
von der Bundes-Versammlung, Kraft der ihr durch den Bundes-Beschluß vom 
20. September 1819 und 16. August 1824 übertragenen Autorität, unterdrückt 
und in allen deutschen Bundes-Sraaten verboten; auch wird alle fernere Fort- 
sesung dieses Zeitblatts, unter welchem Titel diese versucht werden wolle, un- 
tersagt. 
2) Die K. Wurktembergische Regierung wird durch ihre Gesandtschaft aufgesor- 
dert, diesen Beschluß zu vollziehen und davon die Anzeige zu machen. 
5) Der Redakteur dieser Zeitung, C. A. Mebold, ist binnen fünf Jahren in 
keinem deutschen Bundes-Staate bei der Redaktion einer dhnlichen Schrift zu- 
zulassen. 
Sämtliche Regierungen werden zur Bekanntmachung und Vollziehung dieses 
Beschlusses, auch zur Anzeige der getrossenen Versügung binnen vier Wochen 
aufgefordert. 
Dieser Beschluß wird hierdurch mit dem Anhang bekannt gemacht, daß zu dessen 
Vollzug dao Erforderliche verfügt worden ist. 
Stuttgart den 26. September 1832. 
Beroldingen. Schlaper. 
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