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V. Der Eintritt in die Anstalt geschieht ordentlicher Weise im vierzehnten Jahre
nach dem Austritt aus den lateinischen und Real-Schulen des Landes; jedoch werden
aͤltere Schuͤler damit vom Zutritt zu der Schule nicht ausgeschlossen.
Für die ordentlichen Schüler, d. h. für diejenigen, welche die Anstalt vollständig
durchlaufen wollen, ist der Eintritt in die Schule durch die Erstehung einer Aufnahms-
Prüfung bedingt, welche sich über folgende Gegenstände verbreitet:
1) Kenntniß der deutschen Sprache nach den Regeln der Sprachlehre, und Ferti-
gung eines Aufsaßes ohne Fehler gegen die Orthographie und gegen die Rich-
tigkeit der Wort= und Sab-Verbindung;
2) niedere Arithmetik und ebene Geometriez;
5) Anfang im Freihandzeichnen;
4) Bekanntschaft mit den Regeln der französischen Sprache bis zur Ueberselung
einer historischen französischen Schrift;
5) Kenntniß der Hauptperioden der allgemeinen Weltgeschichte
6) Grundzüge der allgemeinen Weltkunde, insbesondere der europdischen Länder-
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Doch schließt Mangel an Kenntnissen in den drei leßteren, zwar für den eintre-
tenden Gewerbe-Schüler sehr wünschenswerthen, aber nicht unerläßlichen Fächern
(Nro. 5—6) nicht von der Aufnahme aus.
Die Aufnahme geschieht in der Regel alljährlich im Herbste. Der Zutritt von
solchen Schülern, welche nur einzelne Lehrstunden besuchen wollen, wird gestattet, sofern
der Raum nicht durch ordentliche Schüler beseht ist; auch ist der Besuch einzelner Un-
terrichts= Stunden nicht durch Erstehung einer förmlichen Aufnahme-Prüfung bedingt.
Jeder ordentliche Schüler hat für den Besuch der wissenschaftlichen und artistischen
Lehrstunden jährlich achtzehn Gulden in vierteljähriger Vorausbezahlung an die Insti-
tuts-Casse zu entrichten.
Solche Schüler, die nur einzelne wissenschaftliche Lehrstunden besuchen, haben für
jede derselben halbjährig dreißig Kreuzer voraus zu bezahlen, können jedoch wegen
nachgewiesener Armuth von der Entrichtung dieses Schulgeldes befreit werden.
Für die Benüßung des artistischen Unterrichts ist ohne Rücksicht auf die Stunden-
zahl halbjährlich ein Gulden zu bezahlen.