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II. Verfügungen der Departemente.
A) Der. Departements der answärtigen Angelesenheiten und
des Innern.
Der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern.
Bekanmmachung, betreffend ecinen Beschluß der deutschen Bundes-Versammlung hinsichtlich des in dem
bebliographischen Insiitut zu Hildburghausen erscheinenden Zeitblatts „der Bolksfreund“ und anderer
von diesem Insiitut verlegten geitschriften.
Rachdem die deutsche Bundes-Versammlung in der 55sten Sihbung vom 6. v. M.
folgenden Beschluß gefaßt hat:
1) Der in Hildburghausen erscheinende „Volksfreund, ein Blatt für Bürger in
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Stadt und Land“ wird wegen seines, der öffentlichen Ruhe und geseßzlichen
Ordnung zuwiderlaufenden Inhalts, von Bundeswegen unterdrückt, sonach in
allen deutschen Bundesstaaten verboten, und alle fernere Fortsehung dieser
Zeitung untersagt.
Die Herzoglich Sachsen-Meiningische Regierung wird aufgefordert, diesen Be-
schluß zu vollziehen und der Bundes-Versammlung binnen eines Termins von
vier Wochen von dem Vollzuge Anzeige zu machen, deßgleichen den Redakteur
des Polksfreundes auszumitteln, und dessen Namen binnen kürzester Frisi zur
Kenmniß der Bundes-Versammlung zu bringen.
Da es sich ergeben hat, daß nicht nur der Volbsfreund, sondern auch noch
andere Druckschriften in dem bibliographischen Institut zu Hildburghausen ver-
legt werden, ohne daß der Besiimmung deo §F. 9 des provisorischen Preßge-
seses vom 20. September 1819, welche die namentliche Benennung des Redak-
teurs fordert, Genüge geschieht; so werden die Bundes-Regierungen veranlaßt,
zur weitern Erfüllung der Bestimmung ebendieses Gesetzes keine solche aus
dem bibliographischen Institut zu Hildburghausen hervorgehende Zeitung und
Zeitschrift in ihren Staaten in Umlauf sehen zu lassen, und dieselben, wenn
solches heimlicher Weise geschiehr, in Beschlag zu nehmen, auch die Verbreiter
derselben, nach Beschaffenheit der Umstände, zu angemessener Geld= oder Ge-
fängnißstrase zu verurtheilen;