Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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übung der politischen Rechte der Staatsbürger durch die Verfassungs-Urkunde bestimmt 
sind; so kann ohne Verlehung der gesetzlichen Ordnung und ohne Gefährdung der ver- 
fassungsmäßigen Unabhängigkeit der Stände, ein neues Glied in den durch das Staats- 
grund-Geses festgestellten Organismus nicht eingeschaltet werden. 
Diesemnach verordnen Wir nach Anhdrung Unseres Geheimenraths: 
Die Constituirung von Vereinen, welche die Berathung landständischer Angele- 
genheiten, so wie die Belehrung der Abgcordneten oder Rücksprache mit denselben 
zum Zwecke haben, ist verboten. 
Den Polizei-Behörden wird aufgegeben, dieses Verbot zu handhaben, und gegen 
Vereine der genannten Art, wo dergleichen zu bilden versucht werden sollte, ungesäumt 
einzuschreiten. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung gegenwärtiger Verord- 
nung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 21. Februar 1832. 
Wilheim. 
Der Chef des Departements des Innern: 
Geheimer Rath: 
Kapff. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Secretär: 
Bellnagel. 
B) Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majesioet haben in Folge der Arr. 5 und 7 des Staats- 
Vertrags mit der Großherzoglich Baden'schen Regierung vom 5. Juni 1831 über die 
Einrichtung der Rechtopflege und Verwaltung in dem Candominatorte Widdern (Reg. 
Bl. S. 299, 300) das Amts-Norariat zu Widdern, Oberamts Neckarsulm, vermöge 
höchsten Dekrets vom 22. December v. J. im Einverständnisse mit der vorgenannen 
Regierung dem zum Stadtschultheißen daselbst designirten vormaligen Pfand-Commis- 
fä#r Klein zu übertragen geruht.
	        
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