Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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Nro. 55, 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Koͤnigreich Wuͤrttemberg. 
Samstag, den 17. November 1832. 
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Inhalt. 
Könial. Dekrete. K. Verordnung, betreffend die Ansgabe politischer Zeit= und Filugichristen, die außerhalb 
des m## Vundes-Gebleks in deutscher Sprache erscheinen. — Dsenst-Nachrichte 
Verfugungen der Departements. Periicht des quiescirenden Regierungs- Sektetärs Bach auf die 
Ermächtigung zu Ausübung der Rechts-Praris. — Privilegium gegen den Nachdruck der zweiten Auflage 
der Schrift: Lehrbuch der Geburteskunde von 1). Busch. — Vertheilung der akademischen Preise. — Ver- 
fügung, betressend die Sicherung der auf ausländisches Bier gesetzlich gelegten Consumtions-Abgate. 
Dienst- Erledigungen. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Königliche Verordnung, 
betreffend die Ausgabe politischer Zeit= und Flugschristen, die außerhalb des deutschen Bundes-Gebiets 
in deutscher Sprache erscheinen. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Da die deutsche Bundes-Versammlung in ihrer Sihung vom 5. Juli d. J. „in 
Erwägung der gegenwärtigen Zeitverhältnisse und auf die Dauer derselben, in Gemaß- 
heit der ihr obliegenden Verpflichtung, die gemeinsamen Maßregeln zur Aufrechthaltung 
der öffentlichen Ruhe und geseblichen Ordnung zu berathen," den Beschluß gefaßt hat:
	        
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