Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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Nro. 60. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Koͤnigreich Wuͤrttemberg. 
  
  
  
  
— —. 
Donnerstag, den 20. December 1832. 
— – — 
In halt. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Anlegung und Führung der Gemeinde- 
Güterbücher. . 
  
J. Unmittelbare Koͤnigliche Dekrete. 
Keine. 
II Verfügungen der Departemente. 
Der Departements der Justiz und des Innern. 
Der Ministerien der Justiz und des Innern. 
Versügung, betrefsend die Anlegung und Führung der Gemeinde-Güterbücher. 
Da für diejenigen Gemeinden des Königreichs, in welchen noch keine Güterbücher 
vorhanden, oder die vorhandenen unbrauchbar geworden sind, die Anlegung solcher 
Bücher, insbesondere zu fester Begründung des neuen Pfandsystems, nothwendig er- 
scheint, und da in dem 9. 9 der Notariats-Vollziehungs-Verordnung vom 2¼. Mai 
1826 (Reg. Bl. S. 231) die Ertheilung einer besondern Instruktion für die den Nota- 
ren übertragene Führung der Güterbücher zugesichert worden ist, zu jenem Behuf 
aber die in Folge der Landes-Vermessung für viele Landestheile bereits angefertigten
	        
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