Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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kung bestehenden Lehens- und Zins-Verhältnisse, Familien-Fideicommiß-Rechte und 
Real-Dienstbarkeiten zu zählen. 
aa) Der Lehens= und Zins-Verhältnisse. 
20. 
Hinsichtlich der Lehens= und Zins-Verhältnisse sind bei den betreffenden Grund- 
stücken anzuzeigen: 
a) der Name des Lehens= oder Zins= und Gültherrn; 
b) die Leistungen an Frohnen, Zinsen, Gülten 2c., wozu der Lehensmann oder 
Zins- und Gält- Pflichtige, deßgleichen 
c) etwaige Gegsnleistungen, wozu der Lehens= oder Zins= und Gültherr verbun- 
den ist. 
bb) Der Familien-Fideicommiß-Rechte. 
&. 21. 
Stehen Grundstücke in einem Familien-Fideicommiß, so ist die Familie, für welche 
Letteres bestellt ist, bei denselben zu benennen. 
cc) Der Real-Dienstbarkeiten. 
— 
Bei Real-Dienstbarkeiten auf Grundstücken ist zu bemerken: 
a) ob der Eigenthümer des dienenden Grundstücks nur einen gewissen Gebrauch 
desselben unterlassen, oder einem Andern einen solchen Gebrauch gestatten musse, 
welchen er außerdem Jenem verwehren dürfte, oder ob derselbe, wie bei Bann- 
und Frohn-Rechten, Zinsgütern 2c. zu gewissen Leistungen verbunden sey und 
worin jener Gebrauch und diese Leistungen, so wie etwaige Gegenleistungen be- 
stehen; sodann 
bei dem dienenden Grundstück: das herrschende Grundstück, dessen Eigenthümer, 
oder in Ermanglung eines solchen die Person, welche zu der Dienstbarkeit be- 
rechtigt — und umgekehrt 
bei dem herrschenden Grundstück, wo ein solches vorhanden, das dienende, des- 
sen Eigenthümer zu derselben verpflichtet ist. 
dd) Insbesondere zehnt-Verhältnige. 
g. 25. 
Betreffend insbesondere die Zehnt-Verhältnisse von Grundstäcken, so müssen ange- 
geben werden: 
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