Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

485 
b) von seinen übrigen Grundsiücken 
zu versteuern hatz wobei in Gemeinden, in welchen nicht sämtliche Grundstäcke zu 
allen Anlagen pflichtig sind, noch insbesondere auszuscheiden ist, welcher Theil davon 
1) zu allen Anlagen, 
2) nur zu Staats-Anlagen, und 
3) nur zu Oberamts= und Gemeinde-Anlagen 
beizuziehen sey. 
Auf gleiche Weise sind am Schlusse des Göterbuchs die Summen zu ziehen, 
welche von sämtlichen Eigenthümern von Grundstücken des Steuer-Verbandes der Ge- 
meinde nach jenen beiden Abtheilungen (a b) und nach der Verschiedenheit der Steuer- 
pflichtigkeit zu versteuern sind. 
e) Raum für künftige Einträge. 
. 57. 
Nach jedem Eigenthümer, nach jeder Gattung und Art von Grundstücken, nach 
jeder Zelge, nach jedem einzelnen Grundstück, endlich nach jeder Berechnung des Steuer- 
Capitals ist stets so viel Raum frei zu lassen, als für spätere Einträge muthmaßlich 
erforderlich ist. 
1 Namens -Register, 
38. 
Ueber sämtliche im Güterbuch eingetragenen Eigenthümer von Grundstücken ist ein 
genaues Namens-Register zu fertigen. 
B. Verfahren bei Anlegung der Güterbücher. 
1) Beiziehung von Urkunds-Personen, 
g. 39. 
Zu der Anlegung der Guͤterbuͤcher sind zwei, mit den Verhältnissen der Gemeinde= 
Markung und ihrer Eigenthuͤmer vertraute Mitglieder des Gemeinderaths als Urkunds- 
Personen in soweit bei zuziehen, als es zur Auskunfts-Ertheilung über unklare Ver- 
hältnisse, namentlich über Widersprüche und Lücken in den Höülfsquellen, oder in dem 
älteren Güterbuche, Berichtigung von Anständen, und Anerkennung der gewachten Ein- 
träge erforderlich ist. J «
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.