Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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ist der geltend gemachte Anspruch und der dagegen eingelegte Widerspruch in dem 
Güterbuche zu bemerken. 
aInsbesondere über Lehens-, Zehnt= und ähnliche Abgaben. 
» I...!s8. 
Ergeben sich insbesondere bei Lehens-, Zehnt= und ähnlichen Abgaben Anstände; 
so ist das betheiligte Cameralamt, Rentamt 2c. davon in Kenntniß zu seßen. 
Werden dieselben hierauf von dem Leßtern nicht gehoben; so ist nach der hievor 
(#. 47) ertheilten Vorschrift zu verfahren. 
bb) Ueber Pfandrechts-Verhältnisse. 
§. 49. 
Anstände, welche bei der Güterbuchs-Anlegung hinsichtlich der Pfandrechts-Ver- 
hältnisse eines Grundstücks sich ergeben, sind sofort zur Kenntniß des Gemeinderaths 
Behufs angemessener Verfügung zu bringen. 
4) Uebereinstimmung des Güterbuchs mit dem Primäár-Cataster. 
. *“ 
In allen Gemeinden, für welche das neue Primär-Cataster richtig hergestellt ist, 
muß nach Anfertigung des Güterbuchs eine vollkommene Uebereinstimmung desselben 
hinsichtlich des Meßgehalts der gesamten Markung mit dem Primär-Cataster bewirkt 
werden. 
Zu diesem Ende ist das Meß aller in das Güterbuch eingetragenen Grundstücke 
zu berechnen, welches sodann mit Hinzurechnung des Messes der eremten Grundstücke 
(vergl. §. 14), über welche ein nach den verschiedenen Eigenthümern derselben geord- 
netes besonderes Verzeichniß zu verfassen ist, so wie des Messes der als öffentliches 
Eigenthum nicht in das Güterbuch aufgenommenen Gegenstände (vergl. F. 14, letzter 
Sat), mit dem in dem Primér-Cataster enthaltenen Markungs-Meß übereinstimmen 
muß. 
Diese Liquidation des Meßgehalks ist am Schlusse des Güterbuchs anzuhängen. 
Jenes Verzeichniß über die cxemten Grundstücke dient dem Gemeinderath in Ver- 
bindung mit dem Güterbuche zu der erforderlichen Uebersscht über sämtliche Bestand- 
theile der Gemeinde-Markung.
	        
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