Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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vorigen Cultur-Art aufgeführt ist, wird nummehr unter die neue Eultur-Art 
gesetzt. 
s) Die Uebereinstimmung des hiernach ergaͤnzten Guͤterbuchs mit dem Primaͤr- 
Cataster hinsichtlich des Meßgehalts der Markung wird auf die oben (§&. 50) 
angegebene Weise hergestellr. 
2) Beglaubigung der ergänzten Güterbücher 
S. 56. 
Die Beiziehung der Eigenthümer der einzelnen Grundstücke ist, Falls nicht beson- 
dere Umstände sie nöthig machen, hiebei nicht erforderlich. Eine Urkunds-Person ist 
jedoch in dem Falle beizuziehen, wenn über unkblare Verhältnisse Auskunft zu erthei- 
len ist. 
Die Richtigkeit der gemachten Nachträge am Schlusse der betreffenden Güterbü- 
cher muß von dem Bearbeiter unterschrieben und nach der Vorschrift des §. 52 beglau- 
bigt werden, zu welchem Ende die Bezirks-Gerichte in Verbindung mit den Oberäm- 
tern (Aemtern) über dieses Geschäftr sorgfältige Aufsicht zu führen und daher nicht 
bloß der Tüchtigbeit und Sorgfalt derer, welchen dasselbe übertragen worden, sich zu 
versichern, sondern auch von dem Geschäfte selbst bei Gelegenheit ihrer Anwesenheit im 
Ort Einsicht zu nehmen haben. 
V. Von den Kosten der Anlegung und Ergänzung der Güterbücher. 
## 57. 
Sämtliche Kosten der Anlegung oder Ergänzung der Gemeinde-Güterbücher sind 
von den betreffenden Gemeinde-Cassen zu bestreiten. Nach Wollendung des Geschäfts 
hat der Bearbeiter des Güterbuchs eine Kosten-Rechnung über den Gesamt-Auswand 
zu fertigen und dem vorgesetzten Bezirks-Gerichte und Oberamte (Amte) zur Beglau- 
bigung vorzulegen; nach erfolgter Beurkundung ist, wenn kein Anstand dabei stattfin- 
det, von dem Gemeinderath die Zahlungs-Anweisung auf die Gemeinde-Casse zu erthei- 
ken, wogegen bei vorwaltenden Anständen entweder in Absicht auf die Derernirung oder 
auf die Aufbringung der Kosten die Entscheidung der Regiminak-Stellen nach der In- 
stanzen-Ordnung einzuholen ist. 
Wehrend des Laufs des Geschäfts können auf vorherige Atteskation des Bezirks=
	        
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