Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

494 
Aufsichts-Behbrden. 
9. 60. 
Die Bezirks-Gerichte und Oberaͤmter (Aemter) haben darüber, daß die Guͤterbuͤ- 
cher in saͤmtlichen Gemeinden ihrer Vezirke fortwaͤhrend ordnungsmaͤßig gefuͤhrt wer- 
den, genau zu wachen, und zu diesem Behufe von Zeit zu Zeit gelegenheitlich von deu- 
selben Einsicht zu nehmen. 
Insbesondere haben sie darauf zu dringen, daß das in den 9.79, 30, 82 vorge- 
schriebene Aenderungs-Verzeichniß und die in dem §F. 81 angeordnete Berechnung des 
Steuer-Capitals sämtlicher Steuer-Pflichtigen alljährlich binnen der zweiten Hälfte des 
Monats Juli von den Notaren sämtlichen Gemeinderäthen ihrer Bezirke übergeben. 
werden. 
II. Von Führung der Güterbücher. 
A. Gegenstand der Aenderungen und Nachträge. 
a) Im Allgemeinen. 
61. 
Zur geordneten Führung eines Güterbuchs wird im Allgemeinen erfordert, daß 
darin 
a) alle Aenderungen, welche bei den in dem Güterbuch beschriebenen Grundstücken 
selbst, oder bei deren öffentlichen oder Privatrechrs-Verhälrnissen eintreten; ferner 
b) alle Grundstücke, welche von Neuem zum Eintrag in diese Bücher sich eignen, 
und deren öffentliche und Privatrechts-Verhältnisse — 
unter Bemerkung des Jahres der geschehenen Aenderung oder der Auf- 
nahme — nachgetragen, und 
Bc) glaubwürdige Quellen, in welchen diese Nachträge rechtlich begründet sind, dabei 
nachgewiesen werden. · 
Quellen. 
g. 62. 
Saͤmtliche Aenderungen, welche bei den in den Guͤterbuͤchern beschriebenen Grund- 
stücken selbst (in ihrer Substanz, Gattung, Art, Lage, Umfang 2c.), oder bei deren 
öffentlichen Rechts-Verhältnissen im Laufe eines Rechnungsjahres sich zutragen, inglei- 
chen alle Grundstücke, welche während des gleichen Zeitraumes von Neuem sich zum
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.