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Aufsichts-Behbrden.
9. 60.
Die Bezirks-Gerichte und Oberaͤmter (Aemter) haben darüber, daß die Guͤterbuͤ-
cher in saͤmtlichen Gemeinden ihrer Vezirke fortwaͤhrend ordnungsmaͤßig gefuͤhrt wer-
den, genau zu wachen, und zu diesem Behufe von Zeit zu Zeit gelegenheitlich von deu-
selben Einsicht zu nehmen.
Insbesondere haben sie darauf zu dringen, daß das in den 9.79, 30, 82 vorge-
schriebene Aenderungs-Verzeichniß und die in dem §F. 81 angeordnete Berechnung des
Steuer-Capitals sämtlicher Steuer-Pflichtigen alljährlich binnen der zweiten Hälfte des
Monats Juli von den Notaren sämtlichen Gemeinderäthen ihrer Bezirke übergeben.
werden.
II. Von Führung der Güterbücher.
A. Gegenstand der Aenderungen und Nachträge.
a) Im Allgemeinen.
61.
Zur geordneten Führung eines Güterbuchs wird im Allgemeinen erfordert, daß
darin
a) alle Aenderungen, welche bei den in dem Güterbuch beschriebenen Grundstücken
selbst, oder bei deren öffentlichen oder Privatrechrs-Verhälrnissen eintreten; ferner
b) alle Grundstücke, welche von Neuem zum Eintrag in diese Bücher sich eignen,
und deren öffentliche und Privatrechts-Verhältnisse —
unter Bemerkung des Jahres der geschehenen Aenderung oder der Auf-
nahme — nachgetragen, und
Bc) glaubwürdige Quellen, in welchen diese Nachträge rechtlich begründet sind, dabei
nachgewiesen werden. ·
Quellen.
g. 62.
Saͤmtliche Aenderungen, welche bei den in den Guͤterbuͤchern beschriebenen Grund-
stücken selbst (in ihrer Substanz, Gattung, Art, Lage, Umfang 2c.), oder bei deren
öffentlichen Rechts-Verhältnissen im Laufe eines Rechnungsjahres sich zutragen, inglei-
chen alle Grundstücke, welche während des gleichen Zeitraumes von Neuem sich zum