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Eintrag eignen, so wie deren öffentliche Rechts-Verhältnisse, sind von dem Gemeinde-
rath in das Güterbuchs-Protokoll aufzunehmen.
Zu diesem Behufe haben nicht nur die Eigenthümer der betreffenden Grundstäcke
selbst auf einen jährlich an sie zu erlassenden Aufruf, sondern auch insbesondere die
Feld-Umgänger, nach einem jährlich von ihnen vorzunehmenden Umgange der Gemeinde-
Markung, die einzutragenden Grundstücke und Aenderungen dem Gemeinderath anzu-
zeigen.
. 65.
Diejenigen Aenderungen, welche in den privatrechtlichen Verhältnissen der in den Güter-
büchern beschriebenen Grundstücke im Laufe eines Rechnungejahres eintreten, deßgleichen
die privatrechtlichen Verhältnisse solcher Grundstücke, welche während des gleichen Zeit-
raums von Neuem sich zum Eintrag eignen, sind aus den aufgenommenen Beibringens-
Inventarien, Erbtheilungen und Vermögens-Uebergaben, so wie aus den zur gemeinde-
räthlichen Bestätigung gekommenen Contrakten zu ersehen.
Treten bei Eremten oder Ausgesessenen in Folge von Veibringens-Inventaren,
Erbtheilungen oder Vermögens-Uebergaben, Aenderungen in den privatrechtlichen Ver-
hältnissen von (nicht befreiten) Grundstücken ein; so sind die betreffenden Gerichtsstel-
len dafür verantworrlich, daß alsbald nach Beendigung dieser Geschäfte, durch deren
Mittheilung oder durch beglaubigte Auszüge der Gemeinderath davon benachrichtigt
werde.
S. 67.
Können in dem Güterbuche Aenderungen rücksichtlich des Umfanges eingetragener
Grundstücke (durch deren Bergrößerung, Vertheilung 2c.), oder Nachträge neuer Grund-
slücke, nicht mit Zuverläßigkeit ohne Meß-Urbunde und Handrisse bewirkt werden; so“
haben die Eigenthümer Leßtere von verpflichteten Feldmessern beizubringen.
6) Im Besondern.
4) Von Aenderungen,
e 0) in ber Beschreibung der Grundstücke.
k4 65.
Insbesondere werden Aenderungen in der Beschreibung der Grundstücke selbst noth-
wendig
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