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5) wenn seine Steuer-Elasse oder sein Steueranschlag erhöht oder vermindert, oder
o) wenn die Gemeinde oder das Oberamt, zu welchem dasselbe zu steuern hat, ge-
ändert wird.
bb) Verhältnisse der Gebäude zur allgemeinen Brand-Versscherungs-Anstalt.
S. 67.
Hinstichtlich der Verhältnisse eines Gebäudes zur allgemeinen Gebdude-Brand-Ver-
sicherungs-Anstalt (vergl. K. 18) sind in dem Güterbuche Aenderungen nachzutragen:
a)wenn dasselbe durch Brand, Abbruch, Einsturz 2c. zu bestehen aufhört, oder
b) sein Versicherungs-Anschlag erhöht oder vermindert wird.
b) der bleibenden Privat-Rechts-Verhältnisse.
§b. 68.
Bei den bleibenden Privat-Rechts-Verhältnissen eines Grundstücks (vergl. 9#. 19
bis 23) ist das Güterbuch abzuändern:
—-) wenn dieselben erweitert, beschränkt oder ganz aufgehoben werden;
b) wenn sie von einem Berechtigten auf einen andern übergehen.
c) Der vorübergehenden Privat-Rechts-Verhältuisse.
K. 69.
Die Darstellung der vorübergehenden Privat-Rechts-Verhältnisse von Grundstücken
(vergl. 9§8. 24—29) ist in den vorbezeichneten Fällen gleichfalls zu ändern.
Die Aenderung ist in gleicher Art, wie der erste Eintrag geschehen, zu bewerk-
stelligen.
2) Von neuen Einträgen.
. 70.
Von Neuem sind Grundstücke und deren öffentliche und Privat-Rechts-Verhältnisse
in das Güterbuch einzutragen:
a)wenn durch außerordentliche Natur-Ereignisse neue Grundstücke sich bilden; ferner
b) wenn Steinriegel oder Felsen der Gemeinde-Markung urbar gemacht oder über-
baut — endlich
e) wenn befreite Grundstücke der Gemeinde-Markung, welche biseher nicht darin
enthalten gewesen (vergl. . 14), oder Grundstücke anderer Markungen in den
Gemeinde-Verband aufgenommen werden.