Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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3) Quellen-Nachweisung. 
· H·71. 
Die Nachweisung der Quellen, auf welchen die bei eingetragenen Grundflücken 
gemachten Aenderungen, so wie die Nachträge neuer Grundstücke beruhen, ist nach den 
Vorschriften des F. 30 zu bewirken. 
B. Verfahren bei den Nachträgen in die Güterbücher. 
) Zeit, zu welcher die Nachträge geschehen sollen. 
. 72. 
Aenderungen in den Privatrechts-Verhältnissen eines Grundstückes, welche aus 
Anlaß von Beibringens-Inventaren, Erbtheilungen oder Vermögens-Uebergaben nicht 
eremter Personen eintreten, sind gleich nach Beendigung dieser Geschäfte 
nachzutragen. 
. 73. 
Dagegen sind Aenderungen in ebendiesen Verhaͤltnissen, welche aus Anlaß von 
Beibringens-Inventaren, Erbtheilungen oder Vermögens-Uebergaben exemter oder aus- 
gesessener Personen sich ereignen, oder welche durch gemeinderäthlich bestätigte Con- 
trabte eintreten, in den Gemeinden erster Elasse (Verwalt. Edikt vom 1. März 1822, 
S. 2, Reg. Bl. S. 152) binnen drei Monaten, in den Gemeinden zweiter Classe 
binnen sechs Monaten, und in den Gemeinden dritter Elasse spätestens bis zum 
30. Juni jeden Jahrs nachzutragen. 
Auf letztern Zeitpunkt müssen überhaupt alle, in dem zu Ende laufenden Etats- 
Jahre vorgekommenen Aenderungen in den Güterbüchern bemerkt werden, wohin na- 
mentlich Aenderungen bei den eingetragenen Grundstücken selbst, oder bei ihren öffent- 
lichen Rechts-Verhältnissen, so wie die Nachträge neuer Grundstücke aus dem Güter- 
buchs-Protokoll (F. 62) gehören. 
2) Beiziehung einer Urkunds= Person. 
K. 74. 
Zu allen Nachträgen in die Güterbücher ist ein mit den Verhältnissen der Ge- 
meinde-Markung und ihrer Eigenthümer vertrautes Mitglied des Gemeinderaths als 
Urkunds-Person beizuziehen. 
Die Zuziehung der Eigenthümer der betreffenden Grundstücke ist, falls nicht be- 
sondere Umstände sic nothwendig oder räthlich machen, nicht erforderlich.
	        
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