Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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Cataster nach den bestehenden Abtheilungen und Unterscheidungen am Ende jeden Jahrs 
durch den Notar und Verwaltungs-Aktuar gemeinschaftlich mittelst Vergleichung 
mit dem Göterbuche richtig gestellt und zum Behuf der Steuer-Umlage berechnet. 
Namentlich sind das Güterbuch und die Aenderungen im summarischen Steuer-Ver- 
mögens-Register durch den Notar, das nach jenen Aenderungen sich ergebende Steuer- 
Capital der einzelnen Contribuenten und das gesamte Steuer-Eataster der Gemeinde 
in jenem summarischen Steuer-Vermögens-Register aber durch den Gemeinde-Beamten 
zu berechnen, während die nothwendige Vergleichung der Bücher (wie nach F. 31) den 
beiden Beamten gemeinschaftlich obliegt- 
Die nähere Einvichtong eines solchen, auf Kosten der Gemeinde anzulegenden 
fortlaufenden Steuer-Aenderungs-Protokolls und Vermögens-Regi- 
sters ist aus dem Formular 
Beilage C. 
zu ersehen. 
Auf diese Weise kann durch das gleichzeitige Zusammenwirken beider Beamten 
nicht nur mehr Sicherheit in das Geschäst gebracht, sondern auch dem zu Berichtigung 
etwaiger Anstände sonst ersorderlichen Hin= und Widerschreiben begegnet werden. 
Genauigkeit in der Berechnung. 
. 83. 
Den Notaren und Gemeinde-Beamten (Verwaltungs-Abtuaren) wird, das Geschäft 
mag auf die eine oder die andere Weise behandelt werden, zur besondern Pflicht ge- 
macht, mit größter Genauigkeit die eben erwähnten Verzeichnisse abzufassen und zu 
berechnen, und bei jeder Abweichung des berechneten Steuer-Capitals der Gemeinde 
von dem Steuer-Capital-Betrag des lehtoorangegangenen Jahres die Gründe derselben 
aus dem Aenderungs-Verzeichnisse (G. 79, 32) überzeugend nachzuweisen. Den Be- 
zirks-Gerichten und Oberämtern (Aemtern) wird aufgegeben, gelegenheitlich anderer 
Geschäfre in den betreffenden Orten, von der Befolgung dieser Vorschrift sich zu überzeugen. 
6) Ergänzung einzelner Eintráge in den zur Feit noch brauchbaren Guterbüchern. 
K. 87. « 
Einzelne Eintraͤge in den zur Zeit noch brauchbaren Guͤterbuͤchern, welche den 
Vorschriften der gegenwaͤrtigen Verordnung nicht entsprechen, sind die Notare nur 
dann von Amtswegen zu ergaͤnzen verbunden, wenn sie zur Ueberschreibung kommen, 
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