Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

504 
und die dieser zu Grund liegenden Urkunden den Stoff zur Ergänzung glaubwürdig 
an die Hand geben. 
III. Von den Kosien der Führung der Güterbücher. 
g. 86. 
Nach dem 6.9 der Notariats-Vollziehungs-Verordnung vom 25. Mai 1826 
(Reg. Bl. S. 281) gehört die Führung der Güterbücher, so wie die damit verbundenen 
Geschäfte (69.79—82), zu den Amts-Obliegenheiten der Gerichts= und Amts-Notare, 
wofür ihnen eine besondere Belohnung nicht gebührt. 
Jedoch ist das zu Fortführung der Güterbücher, so wie das zu den Aenderungs- 
Protokollen und Steuer-Vermögens-Registern erforderliche Papier auf Kosten der Ge- 
meinden anzuschaffen, so wie Lettere auch die Kosten der Anlegung dieser Register 
zu übernehmen haben, welche Kosten in den Akkord mit dem Bearbeiter des Güter- 
buchs einzuschließen sind. 
Die Verwaltungs-Abtuare werden für ihre Mitwirkung bei der Berechnung des 
Steuer-Capitals der Contribuenten und des Steuer-Carasters der Gemeinde besonders 
belohnt, worüber die Ertheilung der nähern Vorschriften vorbehalten wird. 
IV. Besondere Bestimmung über die Nachweisung der Pfand- Verhältnisse von 
Grundstücken in den Güterbüchern. 
é. 86. 
Den Gemeinde-Rathsschreibern, oder an deren Stelle den Pfandhülfsbeamten der 
Gemeinderäthe liegt ausschließlich ob, alle Nachweisungen über Pfand-Verhältnisse von 
Grundstäcken und deren Löschung gleichgeitig mit den dießfälligen Einträgen und Be- 
merkungen in den Unterpfandsbüchern auch in den Güterbüchern in der für diesen 
Zweck bestimmten besondern Columne vorzumerben. 
Fuͤr den rechtzeitigen Eintrag und für die Richtigkeit dieser Vormerkungen wer- 
den die genannten Gemeinde-Beamten ausdrücklich verantwortlich gemacht. 
Die Bezirks-Gerichte haben bei den Visitationen über das Unterpfandswesen der 
Gemeinden auch den dießfälligen Einträgen in die Güterbücher ihre besondere Aufmerk- 
samkeit zu widmen. 
Stuttgart den 5. December 1832. 
Schwab. Schlayer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.