Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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gabe von 80 fl. für den Pfarr-Besoldungs-Verbesserungs-Fonds noch auf 1062 fl. in 
Sportel-Preisen berechnet ist, haben sich innerhalb vier Wochen bei dem evangelischen 
Consistorium vorschriftmäßig zu melden. 
4) Die wieder zu besehende katholische Kaplanei in der Vorstadt Rottenburg- 
Ehingen hat 600 fl. Einkommen an Garten-Ertrag, Besoldung und Gebühren. Die 
Vewerber haben sich binnen vier Wochen bei dem katholischen Kirchenrath zu melden. 
5) Die erledigte katholische Kaplanei in Thunau: Oberamts und Dekanats Tett- 
nang, mit einem Einkommen von K45 fl. wird wieder beseßt werden. Der Kaplan hat 
neben den allgemeinen Obliegenheiten eines Hülfs-Geistlichen in einem Bezirk von 
150 Seelen, die besondere Verbindlichkeit, in der Filialkirche zu Thunau, an allen 
Sonn= und Feiertagen eine Frühmesse mit Homilie und den nachmittägigen Gorresdienst 
zu halten. Die Bewerber haben sich binnen vier Wochen bei dem katholischen · Kirchen- 
rath vorschriftmaͤßig zu melden. 
6) Die wieder zu hesehende katholische. Pfarrei Emeringen, Oberamis Muͤn- 
singen und Dekanats Zwiefalten, begreift im Pfarrdorf 241 Pfarrgenossen, und hat 
von eigenen Gütern, Zehnten, Grundgefällen, Kapital-Zinsen, Besoldungen und Ge- 
bühren ein beständiges Einkommen von 656 fl. Die Bewerber haben sich binnen vier 
Wochen bei dem katholischen Kirchenrath vorschristmäßig zu melden. 
7) Die erledigte katholische Pfarrei Fischbach, Oberamts und Dekanats Tett- 
nang, begreist im Pfarrdorf und einigen Filialweilern 321 Pfarrgenossen. Ihr bestän- 
diges Einkommen an Göterertrag, Zehnten, Grund-Gefällen, Capital-Zinsen, Besel- 
dungen und Gebühren beträgt 677 fl. Die Bewerber haben sich binnen vier Wochen 
bei dem katholischen Kirchenrath vorschriftmäßig zu melden. 
8) Die Bewerber um die bei der Finanz-Kammer für den Schwarzwald-Kreis in 
Erledigung gekommene Revisors-Stelle, womit eine Besoldung von 800 fl. verbundon 
ist, haben sich innerhalb vier Wochen bei der gedachten Finanz-Kammer vorschriftmäßig 
zu melden.
	        
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