Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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werden soll, unmittelbar vor dieser Ausstellung mit aller Genauigkeit vorge- 
nommen, und, wenn der Verdacht einer ansteckenden Krankheit, besonders der 
Pocken oder der Raude, sich ergeben sollte, die Ausstellung der Urkunde un- 
terlassen, die Anzeige davon an das Bezirksamt ungesäumt erstattet, und so- 
wohl die Absonderung der kranken Thiere, als die Zurückhaltung des übrigen 
Theils der Heerde streng vollzogen werde. 
(Zusammenstellung der auf die Schafzucht sich beziehenden Polizei-Verord- 
nungen von 1829, 95. 27, 28, 45, 48, 49, 51, 5 4, 55, 71 und 72.) 
Die Orts-Obrigbeiten und die Polizei-Officianten jeder Art haben ihre Auf- 
merksamkeit auf die Wanderheerden sowohl unterwegs als nach der Ankunft 
an ihrem Bestimmungsort zu verdoppeln, und wenn die Gesundheits= und 
Wander-Urkunden nicht in Ordnung sepyn, oder sonst Verdachtsgründe wegen 
einer unter ihnen herrschenden ansteckenden Krankheit vorliegen sollten, die 
nähere Besichtigung, Festhaltung und Absonderung der Heerde, so wie die 
schleunige Anzeige des Falls sich ernstlich ang elegen seyn zu lassen. 
(Ebendaselbst 66. 55, 56, 57, 45, 52, 54, 55, 76.) 
Den Föhrern solcher Heerden, welche eine Sommerwaide im K. Bayern'schen 
Gebiete beziehen, ist bei der Aushändigung der Wander-Urkunde zum Voraus 
die ausdrückliche, zu Protokoll zu nehmende Belehrung zu ertheilen, daß ver- 
möge der fortwährend als gültig zu betrachtenden Ministerial-Verfügung vom 
5. November v. J. (Reg. Bl. von 1851, S. 565 f.) diese Heerden bei ihrer 
dereinstigen Rückkehr nur gegen Vorweisung erschöpfender Gesundheits-Urkun- 
den und unter den für Schafe, welche aus sehr entfernten Gegenden kommen, 
vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln einer besonderen amtlichen Besichtigung 
und Begleitung werden zugelassen werden. 
Den Bezirksämtern wird empfohlen, die zu ihrer Kunde gelangenden Fälle, 
wo diesen Vorschriften zuwider gehandelt worden wäre, mit Nachdruck zu 
rügen, beziehungsweise für diesen Zweck zur höheren Kenntniß zu bringen, 
auf die ihnen gemachte Anzeige von dem Daseyn einer ansteckenden Krankheir 
unter den Schafen aber das Erforderliche mit Eifer und Umsicht vorzukehren. 
Stuttgart den 26. März 1332. Kapff.
	        
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