Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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G. Rechtswissenschaft. 
Encyhlopädie und Merhodologie des Rechts trägt Prof D. Lang vier- 
mal wöchentlich von 3—9 Uhr oder zu einer andern passenden Stunde nach Faleks 
Lehrbuch (dritte Ausgabe, Kiel 1350) vor. 
Enchklopädie der Staatswissenschaften, f. unter Staatswirthschaft. 
Naturrecht lehrt Prof. D. Reyscher nach seinem Grundriß (Tüb. 1331) und 
von Gros Lehrbuch, fünfte Ausgabe 1329, viermal wöchentlich von 5—4 Uhr. 
Institutionen des römischen Rechts liest nach seinem Grundrisse achtmal 
wöchentlich Prof. D. Maper. 
Pandekten, erste Hälfte, trägt Prof. D. v. Schrader um 9 und 11 Uhr 
(Donnerstags um 11 Uhr) nach Mühlenbruch vor. 
Die Pandekten, mir Einschluß des Erbrechts, Prof. D. Lang nach 
v. Wening-Ingenheim Lehrbuch des gemeinen Eivilrechts (vierte Ausg. München 1351) 
täglich dreimal von 9—10, 11—12 Uhr und in einer dritten passenden Stunde. 
Römisches Erbrecht vier= bis fünfmal wöchentlich Prof. D. Mayer. 
Romische Rechtgeschichte liest Prof. D. v. Schrader um z Uhr (Don- 
nerstags um 9 und um 2 Uhr) nach Hugo- 
Das deutsche Privatrecht trägt Prof. D. Michaelis nach seinem Grund- 
risse (zweite Aufl. 18531) unter Zuziehung des Lehrbuches von Mirtermaier, vierte 
Aucogabe, fünfmal wöchemlich von 4—5 Uhr und in einer noch zu bestimmenden Don- 
nerstags-Morgenstunde vor 7). 
Derselbe lehrt gemeines und württembergisches Lehenrecht nach sei- 
ner systematischen Uebersicht (Tüb. 1827), unter Beiziehung von Pät Lehenrecht vier- 
bis fünfmal wöchentlich von 10—11 Uhr. 
Gemeines und württembergisches Handels= und Wechselrecht liest 
D. Huck nach v. Martens Grundriß dreimal wöchentlich um 3 Uhr. « 
Württembergisches Privatrecht wird Prof. D. Waͤchter, unter Zuzie- 
hung von v. Weishaars Handbuch, sechsmal woͤchentlich um 11 Uhr oder zu einer an- 
dern passenden Stunde vortragen. 
5) Seine Vorlesungen über das Handels= und Wechselrecht hält derselbe erst im nächsten Winter- 
Halbiahr. 
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