Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Die Unterlassung obgedachter Erklaͤrung soll einem foͤrmlichen Verzichte gleich ge- 
achtet werden. « 
5.53. 
Im Falle der Verzichtung auf die Gerichtsbarkeit wird dem Fuͤrsten, neben der 
durch die neue Gesetzgebung ohnedieß bewilligten Gleichstellung mit den Cameral-Aem- 
tern in Beziehung auf das Vorzugsrecht der Real-Gefälle und der aus dem Real- 
Verbande schuldigen Leistungen in den Gantungen der Gefällpflichtigen, 
a) die Befugniß eingeräumt, gleich Unsern Kniglichen Cameral-Beamten alle 
gutsherrlichen Einkünfte und Leistungen, mit Ausschluf der mit der Guts- 
Verwaltung in keiner Verbindung stehenden Privat-Forderungen, den gegen- 
wärtigen oder künftigen geseßlichen Bestimmungen gemäß, erxecutorisch beizu- 
treiben; deßgleichen wird ihm # 
b) auf dem Vermögen seiner Beamten und Verwalter wegen aller aus der 
Guts-Verwaltung entspringenden Verbindlichkeiten eben das Vorzugs-Recht, 
welches den Gemeinden zusteht, bewilligt. 
. 54. 
Im Falle der Verzichtung auf die Polizei-Verwaltung werden dem Fürsten 
folgende Rechte zugesichert: 
#6) innerhalb seiner Schlösser und der in dem Umbkreise derselben liegenden Hofgüter, 
so wie der, nach vorgängiger Local-Untersuchung, näher zu bezeichnenden Hof- 
gärten und Parks, hat er das Recht der niedern Polizei, mit der Befugniß, 
Strasen bis auf einen bleinen Frevel anzusehen und den Betrag für sich ein- 
zuziehen. 
Er ist jedoch hinsichtlich der Ausübung dieses Rechts Unserer vorgeseßten 
Königlichen Kreis-Regierung verantwortlich und unmittelbar deren Aussicht 
unterworfen, auch steht dem Gestraften gegen die Straf-Ansätze 2c. die Be- 
rufung an jene Stelle offen. 
In Beziehung auf die Feuer-Polizei fl nd seine Wohnungen der Visitation 
der Ober-Feuerschau unterworfen, welche ihm über die erfundenen Mängel ei- 
nen Auszug aus dem Vilitations-Protokoll mitzutheilen, und, wenn denselben
	        
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