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Die Unterlassung obgedachter Erklaͤrung soll einem foͤrmlichen Verzichte gleich ge-
achtet werden. «
5.53.
Im Falle der Verzichtung auf die Gerichtsbarkeit wird dem Fuͤrsten, neben der
durch die neue Gesetzgebung ohnedieß bewilligten Gleichstellung mit den Cameral-Aem-
tern in Beziehung auf das Vorzugsrecht der Real-Gefälle und der aus dem Real-
Verbande schuldigen Leistungen in den Gantungen der Gefällpflichtigen,
a) die Befugniß eingeräumt, gleich Unsern Kniglichen Cameral-Beamten alle
gutsherrlichen Einkünfte und Leistungen, mit Ausschluf der mit der Guts-
Verwaltung in keiner Verbindung stehenden Privat-Forderungen, den gegen-
wärtigen oder künftigen geseßlichen Bestimmungen gemäß, erxecutorisch beizu-
treiben; deßgleichen wird ihm #
b) auf dem Vermögen seiner Beamten und Verwalter wegen aller aus der
Guts-Verwaltung entspringenden Verbindlichkeiten eben das Vorzugs-Recht,
welches den Gemeinden zusteht, bewilligt.
. 54.
Im Falle der Verzichtung auf die Polizei-Verwaltung werden dem Fürsten
folgende Rechte zugesichert:
#6) innerhalb seiner Schlösser und der in dem Umbkreise derselben liegenden Hofgüter,
so wie der, nach vorgängiger Local-Untersuchung, näher zu bezeichnenden Hof-
gärten und Parks, hat er das Recht der niedern Polizei, mit der Befugniß,
Strasen bis auf einen bleinen Frevel anzusehen und den Betrag für sich ein-
zuziehen.
Er ist jedoch hinsichtlich der Ausübung dieses Rechts Unserer vorgeseßten
Königlichen Kreis-Regierung verantwortlich und unmittelbar deren Aussicht
unterworfen, auch steht dem Gestraften gegen die Straf-Ansätze 2c. die Be-
rufung an jene Stelle offen.
In Beziehung auf die Feuer-Polizei fl nd seine Wohnungen der Visitation
der Ober-Feuerschau unterworfen, welche ihm über die erfundenen Mängel ei-
nen Auszug aus dem Vilitations-Protokoll mitzutheilen, und, wenn denselben