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We) i den zum Thöringischen Vereine gehbrigen Staaten von
Brantwein,
Tabak,
Traubenmost und Wein.
Es soll bei der Bestimmung und Erhebung der gedachten Abgaben nach folgenden
Grundsähen verfahren werden:
1) die Ausgleichungs-Abgaben werden nach dem Abstande der gesehlichen Steuer
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im Lande der Bestimmung von der denselben Gegenstand betreffenden Steuer
im Lande der Herkunft bemessen, und fallen daher im Verhältnisse gegen die-
jenigen Vereinslande gänzlich weg, wo eine gleich hohe oder eine höhere
Steuer auf dasselbe Erzeugniß gelegt ist.
Veränderungen, welche in den Steuern von inländischen Erzeugnissen der betheilig-
ten Staaten eintreten, haben auch Veränderungen in den Ausgleichungs-Abgaben,
jedoch stets unter Anwendung des vorher (1) aufgestellten Grundsaßes, zur Folge.
Wo auf den Grund einer solchen Veränderung eine Ausgleichungs-Abgabe
zu erhöhen seyn würde, müssen, falls die Erhöhung wirklich in Anspruch ge-
nommen, eine Verhandlung darüber zwischen den betheiligten Staaten, und
eine vollständige Nachweisung der Zuläßigkeit nach den Bestimmungen des
gegenwärtigen Vertrages vorausgehen.
Die gegenwärtig in Preußen geseßlich bestehenden Säße der Steuern von in-
ländischem Traubenmost und Wein, vom Tabaksbau und Brantenwein, so wie
die gegenwärtig in Bayern besiehende Steuer von inländischem geschrotetem
Malz und Bier (Malzaufschlag), sollen jedenfalls den höchsten Saß degjeni-
gen bilden, was in einem Vereinsstaate, welcher jene Steuern eingeführt hat.
oder künftig etwa einführen sollte, an Ausgleichungs-Abgaben von diesen Ar-
tikeln bei deren Eingange aus einem Lande, in welchem keine Steuer auf die-
selben Erzeugnisse gelegt ist, erhoben werden darf, wenn auch die betreffende
Steuer des Staates, welcher die Ausgleichungs-Abgabe bezieht, diesen höchsten
Saß übersteigen sollte.
4) Rückvergütungen der inländischen Staatssteuern sollen bei der Ueberfuhr der
besteuerten Gegenstände in ein anderes Vereinsland nicht gewährt werden.