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Art. 39.
Alles, was sich auf die Detail-Ausführung der in dem gegenwärtigen Vertrage
und dessen Beilagen enthaltenen Verabredungen bezieht, soll durch gemeinschaftliche
Commissarien vorbereitet werden.
Art. 40.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrags, welcher mit dem 1. Januar 1854 in
Ausführung gebracht werden soll, wird vorldufig bic zum 1. Januar 1832 festgeseßt.
Wird derselbe während dieser Zeit und spätestens zwei Jahre vor Ablauf der
Frist nicht gekündigt, so soll er auf zwölf Jahre, und sofort von zwölf zu zwölf Jah=
ren als verlängert angesehen werden.
Lehtere Verabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen, daß nicht in der
Zwischenzeit sämtliche deutsche Bundeostaaten über gemeinsame Maaßregeln überein-
kommen, welche den mit der Absicht des Art. 19 der deutschen Bundes-Akte in Ueber-
einstimmung stehenden Zweck des gegenwärtigen Zollvereins vollständig erfüllen.
Auch sollen in Fällen etwaiger gemeinsamer Maaßregeln über den freien Verkehr
mit Lebensmitteln in sämtlichen deu'schen Bundesstaaten die betreffenden Bestimmun-
gen des nach gegenwärtigem Vertrage bestehenden Vereins-Tarifs demgemäß modistcirt
werden.
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratifikation der hohen kontrahirenden
Höfe vorgelegt, und die Auswechslung der Ratifikations-Urkunden soll spätestens bin-
nen sechs Wochen in Berlin bewirkt werden.
So geschehen, Berlin den 11. Mai 1833
(Gez.) rier:, Christion Johann Fra Baula Pe driedrich Ludwig Kühne. Ernst Michgelis.
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Graf v. Luxburg. rhr. v
Carl Friedrich v. Wilkens. Heinrich alrror Wilhelm v. Kopp. Eari Friedt Ludwig
Ludwig Schwedes. #dorff.
Ludwig Heinrich v. Estocd. Ottokar Thon. Ludwig v. Rebeur. li en
v. Cruickshank.
Carl *r Kihrich Adolpb Carl Job. Heinr. Ernst Otto Wilh. Carl Carl Friedr. Wilh.
v. Fischer Edler v. Braun. v. Roͤder. v. Weise.
Friedr. Wilh. v. Witzleben. Gustav Adolph v. Strauch.