Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Auch soll auf den Antrag der requirirenden Beamten oder Bediensteten bei der- 
gleichen Visitationen, Beschlagnahmen oder sonstigen Vorkehrungen ein Zoll-, Steuer- 
oder Gefällobeamter oder Bediensteter desjenigen Staates, in dessen Gebiete Maaßre= 
geln dieser Art zur Ausführung kommen, zugezogen werden, falls ein solcher im Orte 
anwesenbd ist. 
Bei Haussuchungen und Beschlagnahmen soll ein den ganzen Hergang vollstän- 
dig darstellendes Protokoll aufgenommen und ein Exemplar desselben den requirirenden 
Beamten oder Bediensteten eingehändigt, ein zweites Exemplar aber zu den Akten der 
Behdrde genommen werden, welche die Haussuchung angestellt hat. 
Art. 6. 
In den Fällen, wo wegen Zoll-Contraventionen die Verhaftung geseßlich zuläßig 
ist, wird die Befugniß, den oder die Contravenienten anzuhalten, den verfolgenden Be- 
amten oder Bediensteten auch auf dem Gebiete der andern mitkontrahirenden Staaten, 
jedoch unter der Bedingung eingerdumt, daß der Angehaltene an die nächste Ortsbe- 
hörde desjevigen Staates überliefert werde, auf dessen Gebiete die Anhalrung Statt 
gefunden hat. .· s 
Wenn die Person des Contravenienten dem verfolgenden Beamten oder Bedienste- 
ten bekannt und die Beweisführung hinlänglich gesichert ist, so findet eine Anhaltung 
auf fremdem Gebiere nicht Statt 
Art. 7. 
Eine Auslieferung der Zoll-Contravenienten tritt in dem Falle nicht ein, wenn sie 
Unterthanen desjenigen Staates sind, in dessen Gebiete sie angehalten sind. 
Im andern Falle sind die Contravenienten demjenigen Staate, auf dessen Gebiete 
die Contravention verübt worden ist, auf dessen Requisition auszuliefern. 
Nur dann, wenn dergleichen flüchtige Individuen Unterthanen eines dritten der 
kontrahirenden Staaten sind, ist der letztere vorzugsweise berechtigt, die Auslieferung zu 
verlangen, und daher zunächst von dem requirirten Staate zur Erklrung über die 
Ausübung dieses Rechtes zu veranlassen. 
Art. 8. 
Sämtliche kontrahirende Staaten verpflichten sich, ihre Unterthanen und die in 
ihrem Gebiete sich aufhaltenden Fremden, lehtere, wenn deren Auslieferung nicht nach 
dem Art. 7 verlangt wird, wegen der auf dem Gebiete eines andern der bontrahirenden
	        
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