Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

  
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Benennung der Gegenstände. 
Pelzwerk (fertige Kürschnerarbeiten), als: uͤberzogene Pele, Müen, Handschuhe, decker 
Pelzfutter, Besaßze und dergleichen 
Ausnahme: Fertige nicht uͤberzogene Schaafpelze.. 
Schießpulver . 
Seide und Seidewaaren: 
a) Gefärbte, auch weiß gemachte Seide oder Floretseide (gezwirnt oder ungezwient) 
auch Zwirn aus roher Seide 
b) Seidene Zeug= und Strumpfwaaren, Tuͤcher (Shawls), Bänder, Plonden. 
Spißen, Petinet, Flor (Gaze), Posamentier-, Knopfmacher-, Sticker= und Put= 
waaren, Gespinnst= und Tressenwaaren aus Metallfäden und Seide, außer Ver- 
bindung mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing und Stahl; Gold= und Silber= 
stoffe; endlich obige Waaren aus Floretseide (bourre de scie), oder Seide und 
Floretseide 
) Alle obige Waaren, in welchen außer Seide und Floretseide auch andere Spinn= 
materiaglien: Wolle oder andere Thierhaare: Baumwolle/ Leinen, einzeln oder ver- 
bunden enthalten sind . .. . ... .... . 
Seife: 
a) Grüne und schwarze ............. 
b) Gemeine, weiße ... ..-........ 
c)Fcine,inTüfelchenundKugeln............ 
Spielkarten von jeder Gestalt und Groͤße sind zum Gebrauche im Lande einzufuͤhren 
verboten. Werden dergleichen zum Durchgange angemeldet, so wird die Durchgangs= 
tbpahbe mit einem halben Thaler vom Preußf. oder 50 Kreuzern vom Zoll-Centner 
erhoben. 
Bei der Einfuhr nach Bayern, Württemberg und Großherzogthum Hessen, neben 
Berückst ichtigung der Stempelverordnung 
In Sachsen werden die für das Inland bestimmten eingehenden Epielkarten nach 
  
der der Stempelabgabe halber gegebenen besondern Vorschrift behandelt. 
teine: 
a) Bruchsteine und behauene Ereine aller Art, Muͤhl-, grobe Schleif- und Wetzsteine, 
Tufsteine, Traß, Ziegel= und Backsteine aller Art, beim Transport zu Wasser,