Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Lande der genannten beiden Fuͤrstlich Anhalt'schen Regierungen, das Fuͤrstenthum Lich- 
tenstein und das Fürstenthum Waldeck diesseits in Anwendung zu bringen find. 
Sc#uttgart den 6. März 1835. 
Kür den Minister der auswärtigen Angelegenheiten: 
Bilfinger. 
:B) Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
) Verfögung, bekreffend die Erhebung der im Verkehr unter den zollvereinten Staaten für gewisse Gegeu- 
stände vorbehaktenen Ausgleichungs-Steuern, 
Unter Bezugnahme auf §. 181 der Jollordnung vom 15. December v. J. (Reg. Bl. 
Nr. 54) werden hiemit folgende nähere Bestimmungen zur öffentlichen Kenmtniß ge- 
bracht, welche bei den Waaren-Versendungen in die zollvereinten Staaten zu beobach- 
— 
I. Uebergang von Wagaren, welche einer Ausgleichungsstcuer nicht unterliegen. 
h. 1. 
Dem Art. 8 des Folloereins-Vertrags dvom 22. März d. J. und den gleichlauten- 
den Bestimmungen der in Folge jenes ersteren weiter abgeschlossenen Ver#räge mit 
dem Königreiche Sachsen und mit den Sraaten des Thüringen'schen Zoll= und Han- 
delsvereins gemäß dürsen, der Verkehrs= und Abgabefreiheit unbeschadek, solche Hau- 
delsgegenstände, welche nach dem gemeinsamen Zolltarif einer Eingangs= oder Aus- 
Langssteuer an der Außengrenze unterliegen, auch aus den K. Württemberg'schen und 
K. Bayern'schen Landen unmittelbar und ohne Berührung zwischenliegenden Auslan= 
des in die K. Preuffischen, K. Süchsischen, Kurfürstl. und Großherzogl. Hessischen, fo 
wie in die Lande des Thüringer Jollvereins, und umgekehrt unter Imehaltung der 
gewöhnlichen Land= und Heerstraßen und auf den schiffvaren Strömen übergeführt werden. 
4) Bezeichnung der Uebergangsstraßen. 
Die Beilage & enthält das Verzeichniß der ebengedachten Straßen und ver lleber- 
gangs-Punkte, an welchen bdieselben aus dem einen in den andern Haupttheil des grö- 
he#ren Vereins übertreten. Diejenigen Straßen, durch welche die Verbindung der ein- 
zelnen Vereinsländer unrer Berährung zwischenliegenden Auslankes unterhalten wirt,
	        
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