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Lande der genannten beiden Fuͤrstlich Anhalt'schen Regierungen, das Fuͤrstenthum Lich-
tenstein und das Fürstenthum Waldeck diesseits in Anwendung zu bringen find.
Sc#uttgart den 6. März 1835.
Kür den Minister der auswärtigen Angelegenheiten:
Bilfinger.
:B) Des Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
) Verfögung, bekreffend die Erhebung der im Verkehr unter den zollvereinten Staaten für gewisse Gegeu-
stände vorbehaktenen Ausgleichungs-Steuern,
Unter Bezugnahme auf §. 181 der Jollordnung vom 15. December v. J. (Reg. Bl.
Nr. 54) werden hiemit folgende nähere Bestimmungen zur öffentlichen Kenmtniß ge-
bracht, welche bei den Waaren-Versendungen in die zollvereinten Staaten zu beobach-
—
I. Uebergang von Wagaren, welche einer Ausgleichungsstcuer nicht unterliegen.
h. 1.
Dem Art. 8 des Folloereins-Vertrags dvom 22. März d. J. und den gleichlauten-
den Bestimmungen der in Folge jenes ersteren weiter abgeschlossenen Ver#räge mit
dem Königreiche Sachsen und mit den Sraaten des Thüringen'schen Zoll= und Han-
delsvereins gemäß dürsen, der Verkehrs= und Abgabefreiheit unbeschadek, solche Hau-
delsgegenstände, welche nach dem gemeinsamen Zolltarif einer Eingangs= oder Aus-
Langssteuer an der Außengrenze unterliegen, auch aus den K. Württemberg'schen und
K. Bayern'schen Landen unmittelbar und ohne Berührung zwischenliegenden Auslan=
des in die K. Preuffischen, K. Süchsischen, Kurfürstl. und Großherzogl. Hessischen, fo
wie in die Lande des Thüringer Jollvereins, und umgekehrt unter Imehaltung der
gewöhnlichen Land= und Heerstraßen und auf den schiffvaren Strömen übergeführt werden.
4) Bezeichnung der Uebergangsstraßen.
Die Beilage & enthält das Verzeichniß der ebengedachten Straßen und ver lleber-
gangs-Punkte, an welchen bdieselben aus dem einen in den andern Haupttheil des grö-
he#ren Vereins übertreten. Diejenigen Straßen, durch welche die Verbindung der ein-
zelnen Vereinsländer unrer Berährung zwischenliegenden Auslankes unterhalten wirt,