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b) der Spielkarten.
K. 10. ,
Wegen der Einfuhr der Spielkarten bewendet es bei dem Inhalt des Sportel-
Gesetzes vom 13. Januar 1828; wegen der Ueberfuhr der Spielkarten nach anderen
Vereinsstaaten sind die dort bestehenden Gesetze und Verbote zu beobachten.
IV. Vorschriften, welche wegen der in andern Vereinsländern eingeführten bin-
nenländischen Controle zu beachten sind.
§ II.
Da in den K. Preussischen und Sächstschen, den Kurfürstlich und Großherzoglich
Hessischen, dann in den Landen des Thüringer Zollvereins gewisse Vorschriften über
die Controle des Waarentransports im Innern bestehen, und aus der Nichtbeobach=
tung dieser Vorschriften bei dem Verkehr diesseitiger Einwohner mit jenen Landen
Unannehmlichkeiten und Nachtheile für erstere erwachsen könnten, so sind die deßfallsigen
Bestimmungen in der Beilage C zur Kenntnißnahme und Beachtung für das betheiligte
Publikum beigefügt. ·
Deßfallsige Obliegenheiten der Zoll= und Steuerämter.
K. 12.
Hinsichtlich des hiebei eintretenden Erfordernisses einer Abstemplung und Vistrung
der Frachtbriefe oder Transportzettel durch die Zollstelle des Versendungsorts sind
die betreffenden K. Dienststellen angewiesen, die ihnen zu jenem Behufe vorgelegten
Frachtbriefe 2c. in allen den Fällen abzustempeln und zu visiren, in welchen sie die
Ueberzeugung hegen, oder der Nachweis vorliegt, daß die Versendung einen verzollten,
oder im Zollverein gefertigten Gegenstand betreffe.
Nicht minder werden die K. Dienststellen den grenzamtlichen Abfertigungen solcher
Waaren, welche aus dem diesseitigen Grenzbezirk wieder in die vorgedachten Vereins-
staaten übergeführt werden, die erforderlichen amtlichen Bemerkungen beifügen, welche
sodann von dem Waarenführer zu beachten sind.
V. Contraventions-Strlfen,
t) bei unterbleibender Aumeldung ausgleichungsabgabefreier Gegenstände.
K. 15. 2o-D2 "%“
Die Nichtbefolgung der Vorschrist über die Anmeldung des steuerfreien Waaren-
Uebergangs wird nach §. 96, Nro. 1 der Zoll-Ordnung vom 26. September 1823 mit
einer Ordnungsstrase von 1 fl. bis 25 fl. geahndet.