Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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2) Um versichert zu seyn, daß alle Schafe, welche einer Besichtigung unterlie- 
gen, wirklich besichrigt werden, haben die Ortsvorsteher zuvörderst die Zahl derjenigen, 
die sich dermalen auf der Markung befiyden, sodann bei Gelegenheit der Ausstellung 
und der Vorlegung der Gesundheits= und Wander-Urkunden die Zahl derjenigen, die 
neu hinzu gekommen, und derjenigen, die abgeführt werden, durch die zur 
Besichtigung aufgestellten Ofsizianten aufzeichnen zu lassen, und dafür zu sorgen, 
daß von Zeit zu Zeit Vergleichung angestellt werde, ob die wirklich vorhandene 
Zahl hiemit übereinstimme. Ergeben sich Abweichungen, so ist deren Grund näher zu 
untersuchen, und wenn sich herausstellt, daß Schafe hereingebracht oder abgeführt 
worden seyen, ohne der vorgeschriebenen Besichtigung unterworfen worden zu sepn, so 
ist die unverweilte nachtrágliche Vornahme derselben bei den hereingebrachten selbst 
anzuordnen, bei den abgeführten aber der Obrigkeit des Orts, wo sie sich nun befin- 
den, für den Fall, daß sie ihrer Aufmerksamkeit früher entgangen wären, anheimzu- 
stellen, vorbehältlich der besondern Rüge wegen Unterlassung der Nachsuchung oder 
Vorlegung der Gesundheits= oder Wander-Urkunde. (Ebendas. §. 115.) 
5) In allen Orten, wo die Schaszucht von einiger Bedeutung ist, so wie in den 
Grenz-Orten, durch welche im Frähjahr und Spütjahr dergleichen Schafheerden ge- 
trieben werden, ist ernstlicher Bedacht darauf zu nehmen, düß die Besichtigung über- 
haupt (a. a. O., §. 45, Ziffer 1—5 und §. 46) wo möglich einem praktischen (nach 
erstandener Prüfung bei der Thier-Arzneischule zur Praxis ermächtigten) Thierarzt, 
jedenfalls aber einem Manne übertragen werde, von dem das Vertrauen gehegt wer- 
den darf, daß er der Sache vollkommen gewachsen sey. (Ebendas. §F. 47.) 
Zu dem Ende ist die Einleitung zu treffen, daß da, wo es zur Zeit noch an fol- 
chen Sachkundigen fehlt, demjenigen, der zu der Besichtigung aufgestellt ist, von ei- 
nem benachbarten praktischen Thierarzte Anleitung dazu gegeben werde, 
wie die Besichtigung namentlich in Beziehung auf Haut-Ausschläge, besonders die 
Raude, in einer dem Zwecke entsprechenden Weise vorzunehmen sepy. 
4) Auf den Schafmärkten ist entweder ein praktischer Thierarzt oder 
ein anderer, unzweifelhaft hiezu befáhigter Sachverständiger von Orts- 
Polizei wegen aufzustellen, um auf alle angekommenen Schafheerden, auch wenn ihre 
Führer unverdächtige Gesundheits-Urkunden mitbringen, ein genaues Augenmerk
	        
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