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lage der J. F. Steink opf schen Vuchbaudlung erschienen, und bei derselben um sechs
Kreuzer zu beziehen ist.
Eine angemessene Zahl von Abdrucken. berselben wird den Bezirkdaͤmtern von
Amtswegen zukommen, um nicht nur jedem Sachverständigen, der innerhalb ihres Be-
zirks zu Besichtigung der Schafe obrigkeitlich aufgestel lt ist, sondern auch
jedem Schäfer, der innerhalb dieses Bezirks ein Dienstbuch bei einem Orts-Vorstand
niedergelegt hat (a. a. O. 9. 25), ein Exemplar unemgeldlich einzuhändigen.
Daß Leßteres geschehen sey, ist in den Schäferdienstbüchern ausdrücklich
borzumerken, und wenn sich bei Schäfern, die etwa gerade unterwegs sind, am
Ort ihres künftigen Aufenthalts eine solche Vormerkung in ihrem Dienstbuche noch
nicht finden sollte, oder weny ein Dienstbuch einem neuangehenden Schäser erst auszu-
Hellen wäre; so ist bei ihm jene Einhändigung, soferne sie noch nicht geschehen wäre,
so wie der dießfallsige Eintrag- in das Dienstbuch nachzuholen. Sollte die einem Be-
zirksamt zugeschickte JZahl von Abdrücken nicht ausreichen, so ist die Ministerial-Regi,
ftratur um Nachfendung der erforderlichen weitern Exemplare anzugehen.
8) Auf den Grund dieser Belehrung ist jeder Schäfer und Schaf
Slgenthümer befugr, seine raudekrunken Schafe, unbeschadet der Anzeige
bei der Orts-Obrigkeir, zu welcher er bei. Verwirkung der auf die Verheimli--
chung. angedrohten Strafe unter allen Umstaͤnden verbunden bleibt (a. a. O. 99. 51
und 116), selbst einem Heilverfahren zu unterwerfen, ohne vorerst das Er-
kenntniß des Oberamts- Arztes oder eines wissenschaftlich gebildeten (nach erstandener
Pruͤfung bei dem K. Medicinal- olegium zur. Praris legitimirten) Thierarztes einzu-
holen. (Ebend. FF. 56.) )
9) Das Bezirksamt, dem von einer Orts-Obrigkeit berichtet wird, daß ihr die
Anzeige von Entdeckung der Raude in einer Schafheerde gemacht worden sey, hat
sich darauf zu beschränken., unter Räcksprache mir dem Oberamtsarzte oder dem im
Bezirbe etwa angestellten wissenschaftlich gebildeten Thierarzt (a. a. O. 9. 55),
6 diese Heerde, wenn es noch nicht geschehen seyn sollte, durch einen praktischen
Thierarzt an. Ort und Stelle untersuchen zu lassen, ohne daß eine dießfall-
sige Reise des Obelamtsarztes oder wissenschaftlich gebildeten Oberamts-Thier-
arztes Statt hütte —-