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6b) wenn durch eine solche Untersuchung das Daseyn der Raude außer Zweis
fel gesetzt ist, und der Schäfer oder Schaf-Eigenthümer die Heilung derselben
auf den Grund der obenerwähuten Belehrung selbst vornehmen will,
darüber, daß bei diesem Heilverfahren die Vorschriften der Ber
lehrung genau eingehalten werden, durch Absendung jenes praktischen
Thierarztes, oder wenn auf eigene Anordnung des Schäfers oder
Schaf-Eigenthümers ein solcher das Heilverfahren leiten würde, durch berichtliche
Vernehmung desselben sich Sewißheit zu verschaffen;
in dem Falle aber, wenn der Schäfer oder Schaf-Eigenthümer die Heilung
nicht selbst vornehmen wollte, dieses Heilverfahren durch einen solchen
prabtischen Thierarzt von Amtswegen anzuordnenz
ac) sich durch Bericht des Orts-Vorstands und des zur Heilung beigezogenen oder
abgeordneten praktischen Thierarztes von der Handhabung der ges eblichen
Sperr-Anstalten (a. a. O. &. 5 und 55) zu überzeugen, von Amtswegen
dazu mitzuwirken, daß der angesteckten Heerde bis zur erfolgten Heilung, wo
nur immer moͤglich, ein abgesonderter Waidebezirk auf der betreffenden Markung
eingeraͤumt werbe, und nicht zu gestatten, daß die Sperre aufgehoben
werde, ehe durch Bericht des gedachten Thierarztes die voͤllige Reinheit der
Heerde bestaͤtigt ist;
d)0 auf eine den Umständen angemessene Weise zu erheben, ob und wem
eine Verschuldung wegen Verschleppung oder Verheimlichung der Krankheit
zur Last falle, und in strafrechtlicher Beziehung sofort das Erforderliche
hierauf zu verfügen;
e) von diesem allem dem K. Medicinal-Collegium, beziehungsweise der K. Kreis-Regierung,
Anzeige zu erstatten, und nach deren allenfallsigen besonderen
Verfügungen das Weitere vorzubehren.
Die Kosten, welche die etwa nöthige Abordn ung eines praktischen Thierarztes
verursachen sollte, sind nach demselben Verhaͤltnisse, nach welchem sonst die
Kosten der Versendung eines wissenschaftlichen gebildeten Thierarztes oder des Oberamtsarztes
auf die Staatskasse und die Gemeindekasse fallen (a. a. O. §. 58),
von diesen beiden Cassen zu übernehmen, vorbehältlich des Erkenntnisses der Polizei-