Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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6b)  wenn  durch  eine  solche  Untersuchung  das  Daseyn  der  Raude  außer  Zweis
fel  gesetzt  ist,  und  der  Schäfer  oder  Schaf-Eigenthümer  die  Heilung  derselben
  auf  den  Grund  der  obenerwähuten  Belehrung  selbst  vornehmen  will,
darüber,  daß  bei  diesem  Heilverfahren  die  Vorschriften  der  Ber
lehrung  genau  eingehalten  werden,  durch  Absendung  jenes  praktischen
  Thierarztes,  oder  wenn  auf  eigene  Anordnung  des  Schäfers  oder
Schaf-Eigenthümers  ein  solcher  das  Heilverfahren  leiten  würde,  durch  berichtliche
  Vernehmung  desselben  sich  Sewißheit  zu  verschaffen;
in  dem  Falle  aber,  wenn  der  Schäfer  oder  Schaf-Eigenthümer  die  Heilung
nicht  selbst  vornehmen  wollte,  dieses  Heilverfahren  durch  einen  solchen
prabtischen  Thierarzt  von  Amtswegen  anzuordnenz

ac)  sich  durch  Bericht  des  Orts-Vorstands  und  des  zur  Heilung  beigezogenen  oder
abgeordneten  praktischen  Thierarztes  von  der  Handhabung  der  ges  eblichen
Sperr-Anstalten  (a.  a.  O.  &.  5  und  55)  zu  überzeugen,  von  Amtswegen
dazu  mitzuwirken,  daß  der  angesteckten  Heerde  bis  zur  erfolgten  Heilung,  wo
nur  immer  moͤglich,  ein  abgesonderter  Waidebezirk  auf  der  betreffenden  Markung
  eingeraͤumt  werbe,  und  nicht  zu  gestatten,  daß  die  Sperre  aufgehoben

werde,  ehe  durch  Bericht  des  gedachten  Thierarztes  die  voͤllige  Reinheit  der
Heerde  bestaͤtigt  ist;

d)0  auf  eine  den  Umständen  angemessene  Weise  zu  erheben,  ob  und  wem
eine  Verschuldung  wegen  Verschleppung  oder  Verheimlichung  der  Krankheit
  zur  Last  falle,  und  in  strafrechtlicher  Beziehung  sofort  das  Erforderliche
hierauf  zu  verfügen;

e)  von  diesem  allem  dem  K.  Medicinal-Collegium,  beziehungsweise  der  K.  Kreis-Regierung,
  Anzeige  zu  erstatten,  und  nach  deren  allenfallsigen  besonderen
Verfügungen  das  Weitere  vorzubehren.

Die  Kosten,  welche  die  etwa  nöthige  Abordn  ung  eines  praktischen  Thierarztes
  verursachen  sollte,  sind  nach  demselben  Verhaͤltnisse,  nach  welchem  sonst  die
Kosten  der  Versendung  eines  wissenschaftlichen  gebildeten  Thierarztes  oder  des  Oberamtsarztes
  auf  die  Staatskasse  und  die  Gemeindekasse  fallen  (a.  a.  O.  §.  58),
von  diesen  beiden  Cassen  zu  übernehmen,  vorbehältlich  des  Erkenntnisses  der  Polizei-