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jenigen Schiffe und deren Ladung zugestanden werden soll, welche aus den Haͤfen des
einen Vereinsstaats unmittelbar und ohne daß eine Umladung im zwischenliegenden
Auslande statt gefunden hat, herkommen.
Stuttgart den 8. April 1834.
Herdegen.
b) Bekanntmachung, betreffend verschiedene Regulative über die Zoll-Begünstigungen inländischer Gewerbe.
Den K. Jollstellen sind, neben den Anweisungen zur Geschäfts-Behandlung nach
den mit dem 1. d. M. durchgängig eingeführten neuen Formen, insbesondere auch fol-
gende Regulative über die Anwendung der zu Belebung und Förderung inländischer
Gewerbe vorbehaltenen Erleichterungen, zugegangen:
-a) über das bedingte Niederlagsrecht der Reben-Zollämter erster Classe im Innern
und die Behandlung der dahin zur Abfertigung kommenden ausländischen
Waaren;
über die Zoll-Begünstigung der Tabaks-Fabrikanten, hinsichtlich der von aus-
ländischen Blättern fabricirten und wieder in das Ausland gehenden Tabake;
über den begünstigten Bezug des für inländische Raffinerlen bestimmten Roh-
und Lump-Zukers;
d) über die Zugeständnisse für Groß-Handlungen mit ausländischen Weinen;
e) über die zollfreie Behandlung der auf ausländische Messen gebrachten und von
da wieder eingehenden inländischen Manufaktur= und Fabrikwaaren;
über die zollfreie Wieder-Einbringung von Musterwaaren, welche von Handels-
Reisenden ausgeführt werden;
8) über die Bedingungen der Anborgung des Ein-, Aus= und Durchgangsgolls.
Indem den Gewerbetreibenden hievon mit dem Anfägen Kenntniß gegeben wird,
daß sie sich in den sie angehenden Beziehungen bei jedem Haupt-Zollamt, oder Neben-
Jollamt erster Elasse näher unterrichten können, werden diese Aemter zugleich angewie-
sen, denjenigen, welche Auskunft verlangen, mit Bereitwilligkeit entgegenzükommen.
Stuttgart den 9. April 18854.
b
c
s
Herdegen.