Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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C) Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, in Betreff des Salzverkaufes. 
Seine Königliche Majestät haben zur Erleichterung des Salzverbrauches 
folgende, in dem mit den Ständen jüngst verabschiedeten Finanzetat bereits berücksich- 
tigte Bestimmungen, welche mit dem 1. Februar 1854 in Wirkung treten, unter der 
ausdrücklichen Voraussehung gnädigst zu genehmigen geruht, daß der nach dem Ge- 
setze vom 14. December 1307 (Reg. Bl. S. 617) der Staats-Finanz-Verwaltung zu- 
stehende Alleinverkauf aus erster Hand und das Verbot der Einfuhr von Salz und 
salzhaltigen Stoffen mit den darauf sich beziehenden Strafbestimmungen aufrecht er- 
halten werden: 
-a) der Preis des gesottenen Salzes (Kochsalzes) wird auf 5 kr. für das Pfund 
in der Art festgeseha, daß dasselbe im Verkauf aus lehter Hand in keinem 
Orte des Landes höher zu stehen kommen darfz 
5) die Staats-Finanz-Verwaltung wird daher, namentlich für die von den Sali- 
nen entfernteren Bezirke, dafür sorgen, daß, soweit der Preis von 5 kr für 
Ein Pfund nicht etwa im Privatverkehr sich herstellt, auf den bisherigen 
Faktoriepläßen der Salzbedarf für die einzelnen Orte faß= oder sackweise mit 
Vergütung der gewöhnlichen Verschleußgebühr von # kr., also zu 25 kr. das 
Pfund bezogen werden kann; 
64% auf den K. Salinen wird das Kochsalz centnerweise an Jeden um 23 kr. das 
Pfund in unverpacktem Zustande verkauft; 
d) das Steinsalz wird aus leßhzter Hand überall um 17 kr das Pfund, im gemah- 
lenen, oder auf Verlangen im ungemahlenen Zustande, verkauft, und daher 
sowohl auf dem Salzwerke als den Faktorieplähen faß= oder sfackweise, nach 
Abzug der gewöhnlichen Verschleußgebühr, um 13 kr. das Pfund abgegeben; 
u% der Handel mit Salz von den K. Salinen wird unter der Bedingung, daß 
das Kochsalz nicht höher, als um z kr. und das Steinsalz nicht höher, als 
um 1# kr das Pfund verkauft werde, für Handelsberechtigte überall freigegeben.
	        
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