Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Nachdem nun zu Ausfuͤhrung dieser Bestimmungen das Erforderliche eingeleitet 
worden ist; so werden dieselben hiedurch mit nachstehenden Vollzlehungs-Anordnungen 
zur allgemeinen Kenntniß gebracht: 
1) die Salinen, bei welchen Kochsalz in vorstehender Weise bezogen werden kann, 
sind: Hall, Friedrichshall, Wilhelmshall und Sulz, bei letzterer 
jedoch nur in soweit, als die bisherige, einer Ausdehnung nicht fähige Pro- 
duktion hinreicht; sodann Clemenshall (Offenau), in soweit die K. Finanz- 
Verwaltung von der dortigen Pachtgesellschaft Salz abzunehmen har, alfo 
mit Ausschluß des übrigen Erzeugnisses. 
Die Salzabnehmer haben sich mit ihren Bestellungen an den bei jeder 
Saline angestellten K. Salzinspektor oder Controleur zu wenden, ZJahlungen 
jedoch nur an den Salinenkassier oder auf dessen Anweisung zu leisten. 
2) Zur Begquemlichkeit der Abnehmer, welche das Salz in eigenen Fässern oder 
Kisten auf der Saline abholen, wird die Einleitung getroffen, daß sie die 
Verpackung, das Zuschlagen der Fässer u. s. w. durch besonders aufgestellte 
verpflichtete Arbeiter gegen Bezahlung einer angemessenen Gebühr besorgen 
lassen können, worüber der Tarif in jedem Magazinslokale öffentlich anzu- 
schlagen ist. 
Diejen#gen, welche es vorziehen, das Salz von den Salinen in schon 
verpacktem Zustande abzunehmen, haben für das auf Rechnung der Salinen= 
Verwaltung verpackte Salz, neben dem bestimmten Salzpreise, an Verpackungs= 
kosten dem Centner nach zu bezahlen: 
10 kr. bei der Abnahme des Salzes in Fässern oder in Säcken zu 
200 Pfund, und 
14 kr. bei der Abnahme von Säcken zu 100 Pfund. 
5) Steinsalz kann sowohl auf dem Salzwerke Wilhelmeglück (bei Hall), als bei 
den in den einzelnen Oberamtsbezirken hlefür bestehenden besonderen Faktorien 
faß = oder sackweise um den für den Centner, nach Abzug der gewöhnlichen 
Verschleußgebühr von 163 kr. zu bezahlenden Preis von 2 fl. 133 kr. ohne wei- 
tere Vergütung für Verpackungskosten bezogen werden, wonach die Orts-Ver- 
schleußer in den Stand gesetzt sind, das Steinsalz im Kleinverkaufe überall zu 
1# kr. das Pfund abzugeben.
	        
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