Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

26

Art  22.
Weitere,  neben  den  Sporteln  von  den  Betheiligten  zu  entrichtende  Gebuͤhren.

Neben  den  im  Vorstehenden  festgesetzten  Sporteln  in  ordentlichen  oder  in  Dispensations-Faͤllen
  haben  die  Betheiligten

1)  fuͤr  solche  Auslagen,  die  nicht  als  in  der  Natur  des  Geschaͤfts  gelegen  angesehen

  werden  koͤnnen,  z.  B.  fuͤr  Porto,  Ankuͤndigungen  in  oͤffentlichen  Blaͤttern
  r2c.  Ersaß  zu  leisten;  auch  haben

2)  bei  Inventur=  und  Theilungs-Geschäften  der  Exemten  zweiter  Classe  und  der

Nicht-Exemten  die  Betheiligten  die  Belohnung  der  Waisenrichter,  namentlich
für  die  Prüfung  und  Genehmigung  einer  Privat-Inventur  oder  Theilung,
nach  Maßgabe  des  Art.  XXI.  des  Notariats-Edikts  zu  übernehmen.

Dagegen  haben  die  Interessenten  weder  für  Dicten  oder  Reisekosten  der
Notare  und  Theilungs-Aktuare,  wenn  solches  im  Gesehe  nicht  ausdrücklich  bestimmt
  ist,  noch  für  die  wesentlich  zur  Sache  gehdrigen  Abschriften  und  Auszüge
  irgend  eine  Vergütung  zu  leisten.

Zu  den  Leßteren  sind  zu  zählen:

a)  die  Auszüge  aus  Theilungen  und  Vermögens-Uebergaben  für  die  einzelnen
Betheiligten  (Theilzettel,  Activ=  und  Passiv-Schulden-Verweiszettel),  so  wie
die  Beurkundung  der  durch  Erbgang  erfolgten  Besibstands  =  Veränderungen
von  Activ-Capitalien  auf  den  Schuld-Verschreibungen;

b)  die  Vorladungen  der  Gläubiger  zu  den  Schulden-Liquidationen  (IV.  Organisations-Edikt
  vom  51.  December  1818,  §.  166);  endlich

c)  die  Auszüge  aus  Gant=  und  Schulden-Verweisungen  (Verweiszettel)  für
die  Gläubiger,  die  Schuldner  der  Masse,  und  den  Güterpfleger.

Art.  23.
Vertheilung  der  Sporteln  und  anderer  Gebühren  unter  die  Erbberechtigten.

Bei  Theilungen  sind  die  Sporteln  und  andere  Gebähren  zuerst  nach  Verhältniß
der  Summen  auf  die  verschiedenen  Bestandtheile  der  zu  vertheilenden  Masse,  d.  h.  auf
die  darunter  befindlichen  Beibringens=  und  Errungenschafts-Ansprüche  von  überlebenden
Ehegatten,  auf  die  Ansprüche  der  Kinder  an  nicht  in  Natur  vorhandene  Sondergüter
u.  s.  w.  einer=  und  auf  die  wahre  Verlassenschaft  des  Erblassers  andererseits  zu
vertheilen.  Von  letzterem  Antheil  ist  sodann  jedem  Erben  seine  Rate  nach  Verhällnic
  der  ihm  zufallenden  Erbsquote,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  er  einen  Theil  der
Erbschaft  bereits  vorempfangen  und  daher  zu  conferiren  hatte  oder  nicht,  zuzuscheiden;