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Sind der Curatel- oder Gant-Rechnung abgesondert gefuͤhrte Rentamts- oder
andere Guts-Rechnungen beigelegt, welche zugleich geprüft und abgehört worden; so
ist bei der Sportel-Berechnung der nach dem reinen Gutsertrag zu bemessende
Schätungswerth des abgesondert verwalteten Vermögenötheils mit in Anschlag zu
bringen. Ebenso ist, wenn eine Curatel Renten, Apanagen, Deputate, Alimenten=
gelder 2c. zu beziehen hat, der Capitalwerth derselben für die Sportel-Berechnung zu
Grunde zu legen.
Art. 27.
Sportelfreiheit der Uebergaben und Abscheidungen von pflegschaftlichem Vermögen.
Die Vermögens-Uebergabe bei Endigung der Curatel, z. B. an den volljährig ge-
wordenen Pfleg-Sohn, oder die Uebergabe des Vermögens an einen neuen Vormund,
ist in der Regel mir der Abhör der vorangegangenen Rechnung zu verbinden, und es
finder hiefür eine besondere Sportel nicht Statt. Desgleichen ist für die Abscheidung
eines bisher gemeinschaftlich verwalteten Pfleg-Vermögens eine besondere Revisions-
und Abhr-Sportel nicht zu entrichten.
Art. 28.
Bezug und Vertheilung der Revisions, und Abhör-Sportel.
Die Sportel für die Revision und Abhör der Vormundschafts= und Gant- Nech-
nungen wird für die Staats-Sportelkasse verrechnet, wogegen letztere die Belohnung
des Revidenten, so wie die Diäten und Reisekosten des Abhör-Personals, wenn der-
gleichen zu entrichten sind, und die Gebühren der Waisenrichter übernimmr.
Art. 29.
Insbesondere
a) bei Nicht-Eremten und Erxemten zweiker Classe.
Namentlich gebühren bei Nicht-Exemten und Exemten zweiter Elasse
1) dem Revidenten der Rechnung,
a) wenn die Revision durch den Bezirks-Richter besorgt wird., unter der hienach
(Art. 50) bemerkten Ausnahmze zoei Fünftheile;
b) wenn der Notar die Revision vornimmt ein Fürftheil der Gesamtsportelz
2) für die Anwohnung bei der Abhör,
e dem Bezirkerichter .
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. Reise-Kosten;