Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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b) dem Rechnungssteller, wenn er zur Abhoͤr beigezogen wird (Not. Vollz. Ver- 
ordnung §. 72) 
im Wohnorte... rnicchts, 
außerhalb Wobnorts die gesetzlichen Reise-Kosten; 
c) dem ersten Orts-Vorsteher taͤglich. die regulativ. 11 fl. —) 
d) einem Waisenrichter täglich mäßigen (□ 6sr.) 
ge.) dem Gemeinderathsdiener täglich.)Gebühren 1(— 15s1) 
Die Abhörkosten-Anrechnungen unterliegen der Prüfung der Gerichtshöfe, von 
welchen solche vorschriftmäßig auf die Staatssportel-Kasse zur Zahlung anzuweisen sind. 
" Art. 30. 
b) bei Eremten erster Klasse. 
Bei Exemten erster Klasse, bei welchen in der Regel durchgängig die schriftliche 
Abhör der Rechnungen stattfindet, sind die Revisions= und Abhörsporteln, ohne einigen 
Abzug, für die Staatssportel-Kasse zu verrechnen. 
Deßogleichen fallen der Lebteren ausschließend zu: 
die Sporteln für die durch das Stadtgericht in Stuttgart (bei welchem ein in 
Besoldung stehender Pupillenamts-Aktuar angestellt ist), besorgten Rechnungs-Revi- 
sionen (Art. 29, Punkt 1, 2). « . 
I 2 3 
Unsere Ministerien der Justiz und der Finanzen sind mit der Vollziehung des 
gegenwärtigen provisorischen Gesehes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 31. December 1835. 
Wilheim. 
Der provisorische Chef des Justiz-Departements: 
Geheimer Rath v. Schwab. 
Der Chef des Finanz-Departements: 
Geheimer Rath v. Herdegen. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekretär: 
Bellnagel.
	        
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