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C) Des Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
) Bekanntmachung der in den Jollverein eingeschlossenen Länder und Landestheile.
Vermöge der Zollvereinigungs-Verträge zwischen den Königreichen Württemberg
und Bapern einer Seits, und dem Kbnigreiche Preußen (in Ansehung seiner östlichen
sowohl als westlichen Provinzen), dem Königreiche Sachsen, dem Kurfürstenthum
Hessen, dem Großherzogthum Hessen, ingleichen den zum Thüringen'schen Handels-
verein verbundenen Staaten, nämlich dem Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach,
den Herzogthümern Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg-Getha,
den Fürstenthümern Schwarzburg= Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß-
Schleiz, Renb-Greiz und Reuß-Lobenstein und Ebersdorf, anderer Seits, sind in dem
Gesammtvereine auch diejenigen Staaten einbegriffen, welche schon früher entweder
mit ihrem ganzen Gebiete oder mit einem Theile desselben dem Zoll= und Handels-
spsteme eines oder des andern der kontrahirenden Staaten beigetreten find.
Jene Staaten werden daher nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
Schwarzburg-Sondershausen, vermöge seines Vertrages mit Preußen vom
25. Oktober 1819, in Beziehung auf die in dem Preußischen Gebiete eingeschlossenen
Theile des Fürstenthums; «
Schwarzburg-Rudolstadt, vermöge seines Vertrages mit Preußen vom 25. Juni
1822, in Beziehung auf seine von Preußen umschlossenen Landestheile;
Sachsen-Weimar-Eisenach, vermöge seines Vertrages mit Preußen vom 27. Juni
1823, in Beziehung auf die Aemter Allstädt und Oldisleben;
Hohenzollern-Sigmaringen, vermöge seines Vertrages mit Württemberg vom
28. Juli 1824, in Beziehung auf die fürstlichen Lande; jedoch mit Ausnahme der
bietstheile;
Hohenzollern-Hechingen, vermöge seines Vertrages mit Württemberg vom 28. Juli
1824, in Beziehung auf die fürstlichen Lande; «
Lippe, vermoͤge seines Vertrages mit Preußen vom 9. bis 17. Juni 1826, in
Beziehung auf die von Preußischem Gebiete umgebenen fuͤrstlichen Landestheile Lippe-
rode, Cappel und Grevenhagen;